Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_217/2011 KI-generiert

Company Constitutional Complaint Regarding Cost Advance Dismissed

Geschäftsnummer 5D_217/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal entity filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding a cost advance related to a lawsuit. The court had requested the entity to provide a cost advance for a certain claim within ten days. The court ultimately ruled that it would not address the entity’s complaint, citing insufficient grounds and a lack of legitimate arguments pertaining to constitutional rights violations. Additionally, the request for free legal assistance was denied on the basis that such assistance could not be granted to a legal person under prevailing law. As a result, the entity was ordered to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Company Constitutional Complaint Regarding Cost Advance Dismissed: The court had requested the entity to provide a cost advance for a certain claim within ten days. The court ultimately ruled that it would not address the entity’s complaint, citing insufficient grounds and a lack of legitimate arguments pertaining to constitutional rights violations. Additionally, the request for free legal assistance was denied on the basis that such assistance could not be granted to a legal person under prevailing law. As a result, the entity was ordered to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Konkursforderung unentgeltliche Rechtspflege juristische Person Verfassungsbeschwerde im Ausland Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG

Rule applied for the non-admission of the constitutional appeal via summary procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to inadmissibility and lack of sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Provision used to deny the request for legal aid to the appellant because the constitutional appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision cited to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_217/2011

Urteil vom 22. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Aberkennungs- bzw. Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ).

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 29. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine erstinstanzliche Kostenvorschussverfügung (Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- innerhalb von 10 Tagen für eine Aberkennungs- bzw. Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG der Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes als die Aufhebung der im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren Präsidialverfügung vom 29. September 2011 beantragt,

dass dies namentlich für die Begehren gilt, die sich gegen die (dem Aberkennungs- bzw. Feststellungsprozess vorausgegangene) Betreibung sowie gegen die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin als solche richten,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Verfügung vom 29. September 2011 erwog, die von der Beschwerdeführerin beantragte unentgeltliche Rechtspflege könne dieser als juristischer Person nicht gewährt werden, ihre Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung sei daher offensichtlich unbegründet, auf ihre weiteren sachfremden Anträge sei nicht einzutreten,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen als Verfassungsverletzung zu rügen, ohne in nachvollziehbarer Weise darzutun und zu belegen, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen gegeben sein soll (vgl. BGE 119 Ia 337 ),

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 29. September 2011 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die zahlreichen Verfahrensanträge (u.a. aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos werden,

dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann, zumal die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann