Constitutional Complaint Against Salary Deduction Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party challenging a debt collection order against their employer, with the debt set at a monthly amount for a specified period. The initial complaint was dismissed by a first-instance court, and this decision was affirmed by the higher court. The appellant subsequently filed a constitutional complaint against the latter ruling. However, the higher court deemed the appellant's new claims and evidence presented during the appeal as inadmissible since the appellant had not participated in the initial proceedings. As a result, the constitutional complaint was found to lack the necessary legal grounding and was deemed unacceptable by the Federal Tribunal, which also imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint Against Salary Deduction Dismissed for Lack of Substantiation: The initial complaint was dismissed by a first-instance court, and this decision was affirmed by the higher court. The appellant subsequently filed a constitutional complaint against the latter ruling. However, the higher court deemed the appellant's new claims and evidence presented during the appeal as inadmissible since the appellant had not participated in the initial proceedings. As a result, the constitutional complaint was found to lack the necessary legal grounding and was deemed unacceptable by the Federal Tribunal, which also imposed court costs on the appellant.
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KI-generiertUsed to rule that the constitutional appeal is not to be entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_216/2015
Urteil vom 14. Dezember 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Solothurn,
vertreten durch U.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schuldneranweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
16. November 2015 (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. November 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Fr. 455.-- pro Monat vom 26. Oktober 2015 bis 30. November 2016) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 16. November 2015 erwog, nachdem der Beschwerdeführer sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe vernehmen lassen und auch sonst nicht am Verfahren teilgenommen habe, seien die vor Obergericht geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel als unzulässige Noven zu qualifizieren, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit nicht zu hören, bei dieser Sachlage erweise sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet,
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 16. November 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann