Cantonal Legal Aid Refusal for Small Claim Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court, which had denied their request for free legal assistance in a procedural matter related to outstanding court costs. The cantonal court deemed that the individual had not provided sufficient grounds for their claims against a definitive court decision, concluding that the complaint was unlikely to succeed. Consequently, the Swiss Federal Tribunal determined that the individual did not adequately demonstrate how their constitutional rights were violated by the cantonal decision, leading to the rejection of both the complaint and the request for free legal aid, while imposing court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Cantonal Legal Aid Refusal for Small Claim Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The cantonal court deemed that the individual had not provided sufficient grounds for their claims against a definitive court decision, concluding that the complaint was unlikely to succeed. Consequently, the Swiss Federal Tribunal determined that the individual did not adequately demonstrate how their constitutional rights were violated by the cantonal decision, leading to the rejection of both the complaint and the request for free legal aid, while imposing court costs on the individual.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
Used to deny the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the constitutional appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_216/2013
Urteil vom 26. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid betreffend ausstehende Gerichtskosten von Fr. 150.--) abgewiesen und den Beschwerdeführer unter Androhung von Säumnisfolgen zur Vorschusszahlung aufgefordert hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 18. Oktober 2013 erwog, gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel (Gerichtsurteil) stünden nur die Einwendungen des Art. 81 Abs. 1 SchKG offen, solche erhebe der Beschwerdeführer ebenso wenig wie substantiierte Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel selbst oder gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahrens, die vorinstanzlichen Erwägungen seien zutreffend, der Rechtsöffnungstitel sei dem Beschwerdeführer eröffnet worden, infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 18. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann