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5D_216/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Legal Enforcement for Court Fees; Dismisses Constitutional Complaint for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_216/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a definitive opening of proceedings related to a monetary amount, where the appellant sought to challenge a prior decision made by a cantonal appellate court that dismissed his complaint against the initial issuance of a definitive legal opening order. The appellant also requested the suspension of the proceedings and sought legal aid. The appellate court rejected the appellant's claims, stating that his allegations of bias against the presiding judge were unfounded and that he did not substantiate his claims adequately in his subsequent appeal to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of his constitutional complaint and requests for procedural deferral and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Upholds Legal Enforcement for Court Fees; Dismisses Constitutional Complaint for Lack of Substantiation: The appellant also requested the suspension of the proceedings and sought legal aid. The appellate court rejected the appellant's claims, stating that his allegations of bias against the presiding judge were unfounded and that he did not substantiate his claims adequately in his subsequent appeal to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of his constitutional complaint and requests for procedural deferral and legal aid.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Vollstreckungsverfahren Befangenheit des Richters verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited together with Art. 108 BGG for the non-admission of the constitutional appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal (Verfassungsbeschwerde) was not entertained because it was inadmissible and lacked sufficient reasoning, as cited in point 2 of the final orders.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_216/2011

Urteil vom 18. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss) vom 7. September 2011.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil (BE.2011.78) vom 7. September 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr) nebst Kosten abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Appellationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers (mit Bezug auf den obenerwähnten Entscheid) als solche entgegengenommen worden ist,

dass ein Grund für eine Verfahrenssistierung weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal dem Bundesgericht die Zuständigkeit zur Behandlung von Strafanträgen fehlt,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen geltend macht, die weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Appellationsgericht im erwähnten Urteil vom 7. September 2011 erwog, der Beschwerdeführer werfe der erstinstanzlichen Zivilgerichtspräsidentin Befangenheit vor, indessen bilde nur objektiv begründet erscheinendes Misstrauen in die richterliche Unvoreingenommenheit einen Ausstandsgrund, der Befangenheitsvorwurf des Beschwerdeführers sei haltlos und nicht belegt, die Akten enthielten keinerlei Hinweise auf ein Telefongespräch der Zivilgerichtspräsidentin mit einem bernischen Oberrichter, weil sodann im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren (mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers) gar keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, seien die behaupteten Verfahrensfehler anlässlich einer solchen Verhandlung nicht nachvollziehbar, schliesslich erhebe der Beschwerdeführer (mit seiner Kritik am zum Rechtsöffnungstitel führenden Verfahren) keine zulässigen Einwendungen nach Art. 81 SchKG , auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei daher nicht zu beanstanden, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer mangels Bedürftigkeitsnachweises nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 7. September 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann