Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_215/2023 KI-generiert

Farmer's Constitutional Complaint Against Refused Legal Aid Dismissed Due to Unsubstantiated Neediness

Geschäftsnummer 5D_215/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Higher Court of the Canton of Aargau, which denied his request for free legal assistance in relation to an appeal concerning provisional measures. The individual, a self-employed farmer, had been asked to provide a cost advance by the court and was informed that he could request free legal assistance if he could demonstrate financial need. However, his request was denied because he failed to adequately demonstrate his financial hardship, particularly regarding an outstanding loan to his partner and his overall financial situation. The appeal to the Swiss Federal Tribunal argued that he has a right to free legal assistance and raised concerns about privacy violations, as the court allegedly shared its decision with the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Farmer's Constitutional Complaint Against Refused Legal Aid Dismissed Due to Unsubstantiated Neediness: The individual, a self-employed farmer, had been asked to provide a cost advance by the court and was informed that he could request free legal assistance if he could demonstrate financial need. However, his request was denied because he failed to adequately demonstrate his financial hardship, particularly regarding an outstanding loan to his partner and his overall financial situation. The appeal to the Swiss Federal Tribunal argued that he has a right to free legal assistance and raised concerns about privacy violations, as the court allegedly shared its decision with the opposing party.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensvorschriften ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Landwirtschaftsrecht Nothilfe nach BV Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal based on the application of the simplified procedure due to obviously insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_215/2023

Urteil vom 30. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahme),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 16. November 2023 (ZSU.2023.220).

Sachverhalt:

Gegen eine im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erlassenen Verfügungsbeschränkung gelangte der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau, welches mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss verlangte und darauf hinwies, dass bedürftige Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen könnten. In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein solches Gesuch, welches zufolge mangelnder Darlegung der Bedürftigkeit mit Verfügung vom 16. November 2023 abgewiesen wurde. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Gegen die kantonal letztinstanzliche Verfügung, welche einen nicht verfahrensabschliessenden Zwischenentscheid darstellt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 und Art. 113 BGG ), wobei der nicht wieder gutzumachende Nachteil bei der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich und deshalb nicht speziell nachzuweisen ist.

2. Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

Das Obergericht hat das Gesuch abgewiesen mit der Begründung, der selbständig als Landwirt tätige Beschwerdeführer habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu wenig dargelegt und sich entgegen der expliziten Aufforderung insbesondere nicht zu seinem an die Lebenspartnerin gewährten Darlehen von Fr. 270'586.-- und trotz zweimaliger Aufforderung insgesamt kaum zu seinem Vermögen geäussert; sodann erziele er offenkundig ein weit höheres als das mit Fr. 1'793.-- angegebene Einkommen, da aus den Buchhaltungsbelegen ersichtlich sei, dass er im Jahr 2021 Privatbezüge von rund Fr. 70'000.-- getätigt habe, wobei es nicht Sache des Gerichtes sei, aus einer Unmenge von Kontoauszügen die für die Enkommensbestimmung wesentlichen Belege ausfindig zu machen.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und schon gar nicht erhebt er Verfassungsrügen, wie dies erforderlich wäre. Vielmehr beschränkt er sich auf die abstrakte Behauptung, angesichts seiner finanziellen Situation habe er ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege. Im Übrigen moniert er, das Obergericht verletze den Datenschutz, wenn es entgegen seinen ausdrücklichen Hinweisen die angefochtene Verfügung an die Gegenpartei weitergeleitet habe; dies tut indes nichts zum Anfechtungsgegenstand, ist doch die Kritik von vornherein nicht geeignet, eine verfassungsverletzende Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege darzutun.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli