Petitioner v. Respondent (Provisional Debt Enforcement Challenge)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the appellant sought provisional legal enforcement against the respondent in relation to a debt proceeding handled by the District Court of Schwyz. The appellant's request was denied, and upon further appeal to the Cantonal Court of Schwyz, the court dismissed the complaint on the grounds of insufficient application and reasoning. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal alleging procedural deficiencies, but failed to specify the constitutional rights claimed to be violated or adequately address the Cantonal Court's decision. The legal matter pertained to financial obligations unrelated to any divorce proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Petitioner v. Respondent (Provisional Debt Enforcement Challenge): The appellant's request was denied, and upon further appeal to the Cantonal Court of Schwyz, the court dismissed the complaint on the grounds of insufficient application and reasoning. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal alleging procedural deficiencies, but failed to specify the constitutional rights claimed to be violated or adequately address the Cantonal Court's decision. The legal matter pertained to financial obligations unrelated to any divorce proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed as not entered upon under the simplified procedure due to insufficient reasoning.
The judgment explicitly orders that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_213/2018
Urteil vom 17. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois ab Yberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. November 2018 (BEK 2018 160).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Schwyz wies mit Verfügung vom 10. September 2018 das Begehren des Beschwerdeführers um provisorische Rechtsöffnung gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schwyz ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 15. und 22. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 30. November 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Antrags und genügender Begründung nicht ein.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Aufgrund des Streitwerts von lediglich Fr. 22'859.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Er befasst sich auch nicht mit der angefochtenen Verfügung. Vor Bundesgericht müsste er darlegen, dass er - entgegen der kantonsgerichtlichen Beurteilung - seine kantonale Beschwerde genügend begründet und Anträge gestellt hat. Stattdessen macht er - soweit nachvollziehbar - geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihm noch Geld schulde. Fragen rund um die Scheidung sind sodann nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg