Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_213/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Deadline for Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_213/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a constitutional complaint against a decision from the Cantonal Court regarding the non-admittance of their appeal due to the non-payment of a required advance fee. The individual sought a restoration of the deadline for this fee payment but was denied by the Cantonal Court, which stated that the claimed financial difficulties did not constitute sufficient grounds for restoration. Upon review, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible as the individual failed to adequately address the Cantonal Court's reasoning or demonstrate any constitutional rights violations, ultimately leading to a ruling that dismissed the complaint and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Deadline for Cost Advance: The individual sought a restoration of the deadline for this fee payment but was denied by the Cantonal Court, which stated that the claimed financial difficulties did not constitute sufficient grounds for restoration. Upon review, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible as the individual failed to adequately address the Cantonal Court's reasoning or demonstrate any constitutional rights violations, ultimately leading to a ruling that dismissed the complaint and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Kostenvorschuss verfassungsmässige Anforderung definitive Rechtsöffnung Rüge verfassungsmässiger Rechte Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_213/2011

Urteil vom 10. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde Lampenberg, vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Fristwiederherstellung).

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (430 11 252 vo1) vom 7. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid über Fr. 4'053.35) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist nach Art. 148 ZPO beantragt, weil für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend kantonale Fristen die kantonalen Gerichte zuständig sind,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 7. Oktober 2011 erwog, obgleich das Kantonsgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2011 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) abgewiesen und ihr (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine (zweite) Nachfrist zur Vorschusszahlung (Fr. 300.--) angesetzt habe, sei der Vorschuss nicht bezahlt und vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 2. August 2011 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten worden, das im Anschluss an diesen Entscheid beim Kantonsgericht gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist sei abzuweisen, weil der von ihr behauptete finanzielle Engpass kein leicht- oder gar unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Wiederherstellungsgrundes nach Art. 148 Abs. 1 ZPO darstelle,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass insbesondere die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesgericht zur Behandlung ihres Wiederherstellungsgesuchs nach Art. 148 ZPO zuständig gewesen wäre, nicht nachvollziehbar begründet wird,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann