Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_212/2013 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed for Inadmissibility in Debt Collection Case

Geschäftsnummer 5D_212/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision by a cantonal court regarding the cessation of debt collection proceedings. The court had previously ruled that the complaint was inadmissible due to the failure to pay a required advance fee despite being given an additional deadline. The complainant subsequently argued that the cantonal ruling violated constitutional rights, but the federal court found that the complaint was substantially lacking in detail and legal justification, leading to its inadmissibility. Additionally, the request for legal aid was denied, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Inadmissibility in Debt Collection Case: The court had previously ruled that the complaint was inadmissible due to the failure to pay a required advance fee despite being given an additional deadline. The complainant subsequently argued that the cantonal ruling violated constitutional rights, but the federal court found that the complaint was substantially lacking in detail and legal justification, leading to its inadmissibility. Additionally, the request for legal aid was denied, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Inkasso ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Streitwert Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art.
Art. 74 Abs. 2 BGG
b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.
Art. 117 i.V.m
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art.
Art. 116 BGG
2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 101 Abs. 3 i.V.m
Oktober 2013 erwog, trotz Ansetzung einer Nachfrist zur Vorschusszahlung (mit Androhung von Säumnisfolgen) habe der Beschwerdeführer auch innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 i.V.m.
Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO
Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ),

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal did not enter a decision on the constitutional appeal because it was inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_212/2013

Urteil vom 19. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufhebung/Einstellung der Betreibung (Art. 85 f. SchKG),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid betreffend Aufhebung einer Betreibung (Art. 85 f. SchKG) nicht eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des Obergerichts vom 16. Oktober 2013 anficht (Art. 113 und 117/100 Abs. 1 BGG),

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 16. Oktober 2013 erwog, trotz Ansetzung einer Nachfrist zur Vorschusszahlung (mit Androhung von Säumnisfolgen) habe der Beschwerdeführer auch innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 16. Oktober 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann