Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_211/2023 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_211/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man filed a complaint to the Zug Cantonal Court against a decision granting definitive legal collection against him for a debt of 100 Swiss Francs, plus interest, as part of a legal action initiated by the canton of Zug. His complaint, filed on October 11, 2023, and supplemented on October 17, 2023, was rejected due to insufficient substantiation. Dissatisfied with this outcome, the man then appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 20, 2023, alleging violations of constitutional rights and international law. However, his appeal lacked detailed arguments demonstrating these alleged violations, resulting in the tribunal's decision not to proceed with his constitutional complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: His complaint, filed on October 11, 2023, and supplemented on October 17, 2023, was rejected due to insufficient substantiation. Dissatisfied with this outcome, the man then appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 20, 2023, alleging violations of constitutional rights and international law. However, his appeal lacked detailed arguments demonstrating these alleged violations, resulting in the tribunal's decision not to proceed with his constitutional complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Streitwert Urteilsvollstreckung Auslegung von Urteilen Widerruf der Konkurseröffnung ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to declare non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_211/2023

Urteil vom 27. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zug,

handelnd durch die Gerichtskasse des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 19. Oktober 2023 (BZ 2023 101).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital die definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ergänzte diese am 17. Oktober 2023. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen - sowie gegen eine weitere Präsidialverfügung (dazu Verfahren 5D_210/2023) - hat der Beschwerdeführer am 20. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ).

Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer sieht durch die angefochtene Verfügung das Völkerrecht verletzt. Er beruft sich unter anderem auf Art. 6 und 14 EMRK und das Genfer Abkommen IV. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb das Obergericht gegen die angerufenen Normen verstossen haben soll. Nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist das Verhalten des Betreibungsamtes, dem er vorwirft, eine "promissory note" nicht entgegengenommen zu haben.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg