Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_211/2017 KI-generiert

Debt Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Standing and Prejudice

Geschäftsnummer 5D_211/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal proceeding regarding the opening of a court case, where the respondent was ordered to pay a court cost advance. The respondent appealed against this order, seeking its rejection, but the appellate court found that the respondent was not adversely affected by the decision and therefore dismissed the appeal without addressing any costs or compensation. Subsequently, the appellant filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which determined that the appeal was manifestly inadmissible due to insufficient legal interest and lack of substantive arguments against the lower court's ruling. As a result, the Federal Tribunal declined to consider the appeal, imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG; Debt Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Standing and Prejudice: The respondent appealed against this order, seeking its rejection, but the appellate court found that the respondent was not adversely affected by the decision and therefore dismissed the appeal without addressing any costs or compensation. Subsequently, the appellant filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which determined that the appeal was manifestly inadmissible due to insufficient legal interest and lack of substantive arguments against the lower court's ruling. As a result, the Federal Tribunal declined to consider the appeal, imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Schuldbetreibung Beschwerdelegitimation Streitgegenstand Zahlungsbefehl Kostenvorschuss rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected via simplified procedure based on this procedural provision stating the causes for non-admittance.

Art. 117 BGG

The provisions of Art. 117 BGG concerning the simplified procedure for constitutional complaints were applied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_211/2017

Urteil vom 2. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Municipio di Pianezzo,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung (Kostenvorschuss),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2017 (RT170166-O/U).

Erwägungen:

1. Die Parteien stehen vor Bezirksgericht Uster in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 8. September 2017 wurde dem Gesuchsteller (Beschwerdegegner) eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt.

Am 21. September 2017 (Postaufgabe) erhob die Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte sinngemäss die Verweigerung der Rechtsöffnung. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil erwachsen und sie deshalb nicht beschwert sei. Das Obergericht erhob keine Gerichtskosten und sprach dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

Es ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, welches rechtlich geschützte Interesse sie an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben könnte ( Art. 115 lit. b BGG ). Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Ausserdem fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde. Stattdessen widersetzt sich die Beschwerdeführerin dem Rechtsöffnungsgesuch. Sie genügt damit auch den Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Des Weiteren ist die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG (beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden) unzulässig. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich die nicht genauer spezifizierten anderen Fälle, welche die Beschwerdeführerin anspricht.

Die Verfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg