Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_210/2016 KI-generiert

Constitutional Complaint on Refusal of Appeal Against Monetary Enforcement Order

Geschäftsnummer 5D_210/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a cantonal court in Zurich, which had ruled on a request for definitive enforcement regarding a financial claim. The upper court denied the objection due to procedural grounds, stating that the complaint was premature since the initial judgement had not been issued in written form. The individual sought a constitutional review of this decision but failed to articulate a clear, detailed argument showing how their constitutional rights were violated, leading to the dismissal of their appeal and request for legal aid, with the individual being ordered to cover court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint on Refusal of Appeal Against Monetary Enforcement Order: The upper court denied the objection due to procedural grounds, stating that the complaint was premature since the initial judgement had not been issued in written form. The individual sought a constitutional review of this decision but failed to articulate a clear, detailed argument showing how their constitutional rights were violated, leading to the dismissal of their appeal and request for legal aid, with the individual being ordered to cover court costs.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Verfassungsbeschwerde im Ausland unentgeltliche Rechtspflege Rechtsvorschlag verfassungsmässige Schranken vermögensrechtliche Streitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the constitutional appeal is not to be entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_210/2016

Urteil vom 19. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde U.________, p.A. Gemeindesteueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 3'646.60 nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5D_202/2016 abzuweisen ist, weil das erwähnte Verfahren mit Urteil vom 8. Dezember 2016 bereits abgeschlossen ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 7. Dezember 2016 hinausgehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 7. Dezember 2016 erwog, die Beschwerde richte sich gegen ein unbegründetes erstinstanzliches Urteil und damit nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt, erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten erstinstanzlichen Urteils beginne die Rechtsmittelfrist zum Erheben einer Beschwerde an das Obergericht zu laufen, der Beschwerdeführer könne nach Erhalt des begründeten Urteils erneut Beschwerde beim Obergericht einreichen, in verschiedenen vom Beschwerdeführer erwähnten erstinstanzlichen Verfahren seien noch gar keine Urteile ergangen, die vom Beschwerdeführer gestellten "Anträge an die Enteigner" bezögen sich nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, mangels Anfechtungsobjekts sei auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 7. Dezember 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die (zumindest sinngemäss beantragte) unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann