Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Challenge to Stay of Execution Rationale
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between an individual and the Canton of Zug, represented by the Zug Police, regarding a definitive legal enforcement order issued by the Cantonal Court of Zug. The court granted the enforcement for a sum of 437.80 Swiss Francs plus interest, related to costs incurred for the individual's transport to a clinic. The individual lodged a complaint with the Zug Superior Court against this decision, but the complaint was dismissed due to insufficient justification and failure to substantively engage with the decision. Subsequently, the individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, questioning the constitutional validity of the Superior Court's procedural handling of the initial complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Challenge to Stay of Execution Rationale: The court granted the enforcement for a sum of 437.80 Swiss Francs plus interest, related to costs incurred for the individual's transport to a clinic. The individual lodged a complaint with the Zug Superior Court against this decision, but the complaint was dismissed due to insufficient justification and failure to substantively engage with the decision. Subsequently, the individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, questioning the constitutional validity of the Superior Court's procedural handling of the initial complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to declare non-admittance of the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Applied to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_21/2023
Urteil vom 16. Februar 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zug,
vertreten durch die Zuger Polizei,
An der Aa 4, Postfach, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 9. Januar 2023 (BZ 2022 130).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für Fr. 437.80 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung bzw. mangels einer substanziierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).
Die Präsidialverfügung des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen der angefochtenen Verfügung klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer kritisiert die Klinikeinweisung vom 29. Mai 2022 und er wendet sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung (Kosten für den Transport in die Klinik). Entsprechendes hat er bereits vor Obergericht und offenbar auch - allerdings verspätet - vor Kantonsgericht vorgebracht. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet war. Soweit er die Forderung bestreitet, setzt er sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach der Rechtsöffnungsrichter nicht über die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels befinden könne. Schliesslich bezeichnet er es als kleinlich und diskriminierend, wenn sein Brief wegen des Verzugs von einem Tag nicht berücksichtigt werde. Er bezieht sich damit offenbar auf seine verspätete Stellungnahme im kantonsgerichtlichen Verfahren. Entsprechende Rügen hätte er vor Obergericht erheben müssen. Im Übrigen übergeht er, dass das Kantonsgericht seine Einwände in einer Eventualerwägung berücksichtigt und als ohnehin nicht relevant erachtet hat.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg