Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_21/2014 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Execution Refusal Due to Unpaid Costs and Abusive Litigation

Geschäftsnummer 5D_21/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party's constitutional complaint against a ruling by a cantonal court, which had dismissed the party's appeal concerning a definitive measure relating to the enforcement of a judgment. The cantonal court found that the appellant failed to pay the required advance costs within the stipulated deadline, despite having been warned about the consequences of non-compliance. The appellant's submission to the federal court was considered insufficient in addressing the legal grounds of the cantonal ruling or articulating any constitutional violations, leading to assertions of misuse of the legal process to delay enforcement actions. Consequently, the federal court deemed the complaint inadmissible and ruled against the request for free legal assistance due to its lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Execution Refusal Due to Unpaid Costs and Abusive Litigation: The cantonal court found that the appellant failed to pay the required advance costs within the stipulated deadline, despite having been warned about the consequences of non-compliance. The appellant's submission to the federal court was considered insufficient in addressing the legal grounds of the cantonal ruling or articulating any constitutional violations, leading to assertions of misuse of the legal process to delay enforcement actions. Consequently, the federal court deemed the complaint inadmissible and ruled against the request for free legal assistance due to its lack of merit.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung nicht geleisteter Kostenvorschuss Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rechtsvorschlag Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG as a basis for not entering the appeal due to abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG as a basis for not entering the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Cited as the procedural basis for the non-admission of the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_21/2014

Urteil vom 20. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,

in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 7. Januar 2014 erwog, trotz Ansetzung einer Nachfrist von 5 Tagen mit Säumnisandrohung sei der Kostenvorschuss von Fr. 225.-- nicht geleistet worden, zufolge Nichtabholung der Verfügung bei der Post gelte diese als zugestellt ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ), im vorliegenden Verfahren stünden die Fristen während der Gerichtsferien nicht still ( Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO ), androhungsgemäss sei auf die Beschwerde mangels Vorschusszahlung nicht einzutreten ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 7. Januar 2014 bildete,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2014 verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann