Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_21/2012 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Late Appeal Dismissal in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_21/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding a definitive legal opening that was granted to a respondent by a lower court. The complainant argued against a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Bern, which had determined that the complainant's appeal was late due to procedural deadlines in the context of a debt collection matter. The Federal Tribunal examined the timeliness and the grounds for the complaint, particularly looking at the veracity of the alleged constitutional violations. Ultimately, the Tribunal found that the complainant failed to provide sufficient justification for the claimed violations and determined that the complaint was inadmissible, resulting in a decision to not consider the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Late Appeal Dismissal in Debt Enforcement Case: The complainant argued against a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Bern, which had determined that the complainant's appeal was late due to procedural deadlines in the context of a debt collection matter. The Federal Tribunal examined the timeliness and the grounds for the complaint, particularly looking at the veracity of the alleged constitutional violations. Ultimately, the Tribunal found that the complainant failed to provide sufficient justification for the claimed violations and determined that the complaint was inadmissible, resulting in a decision to not consider the case further.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Verzugskosten unentgeltliche Rechtspflege Verfassungsbeschwerde im Ausland gesetzliche Verfahrensfrist Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Basis for dismissing the request for free legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_21/2012

Urteil vom 20. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1'658.10 (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell um ratenweise Zahlung des vom Bundesgericht auf Fr. 300.-- festgesetzten Kostenvorschusses,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 19. Januar 2012 erwog, der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid sei dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 und damit noch vor Beginn der Betreibungsferien zugestellt worden ( Art. 56 Ziff. 2 SchKG ), weil der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ) in die Betreibungsferien gefallen sei, habe sich (auf Grund von Art. 63 SchKG sowie zufolge Anerkennung des 2. Januar als Feiertag) die Frist bis Donnerstag, den 5. Januar 2012 verlängert, die erst am 9. Januar 2012 der Post aufgegebene Beschwerde erweise sich daher als verspätet,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Verfassungsverletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass insbesondere nicht nachvollziehbar begründet wird, weshalb entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO (i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ), auf die der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung eigens hingewiesen worden ist, die kantonale Beschwerdefrist auf Grund von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO stillgestanden wäre,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2012 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 BGG ),

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- wegen der damit verbundenen Verfahrensverzögerung ebenfalls abzuweisen ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann