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5D_21/2011 KI-generiert

Subsidiary constitutional complaint against provisional debt collection order; inadmissible for failure to substantiate violation of constitutional rights (Art. 117, 106 para. 2 BGG) and non-extendable statutory appeal deadline (Art. 47 para. 1 BGG).

Geschäftsnummer 5D_21/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court denied the complainant’s subsidiary constitutional complaint and dismissed his request to extend the appeal deadline, upholding the lower court’s decision to refuse to annul the provisional debt collection (Rechtsöffnung) granted to the respondent for CHF 634.85 based on an insertion contract; the cantonal court’s rejection of the annulment claim remains in force, and the complainant must pay CHF 150 in court costs and receives no compensation. The complaint challenged a circular order of the Zurich High Court that had dismissed the complainant’s nullity appeal against the first-instance grant of provisional debt collection. The Supreme Court found the complaint inadmissible because the complainant failed to raise and substantiate any violation of constitutional rights as required under Articles 116 and 117 in conjunction with Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and did not clearly and specifically demonstrate how the lower court’s reasoning—which held that he signed the contract, that his failure to read it was his own negligence, and that his claims of reputational harm and abuse of power were new and incomprehensible—violated his rights; his additional requests for damages, contract rescission, refunds, disclosure, and deletion of payment orders were also outside the scope of the debt collection proceedings and thus inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Subsidiary constitutional complaint against provisional debt collection order; inadmissible for failure to substantiate violation of constitutional rights (Art. 117, 106 para. 2 BGG) and non-extendable statutory appeal deadline (Art. 47 para. 1 BGG): The complaint challenged a circular order of the Zurich High Court that had dismissed the complainant’s nullity appeal against the first-instance grant of provisional debt collection. The Supreme Court found the complaint inadmissible because the complainant failed to raise and substantiate any violation of constitutional rights as required under Articles 116 and 117 in conjunction with Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and did not clearly and specifically demonstrate how the lower court’s reasoning—which held that he signed the contract, that his failure to read it was his own negligence, and that his claims of reputational harm and abuse of power were new and incomprehensible—violated his rights; his additional requests for damages, contract rescission, refunds, disclosure, and deletion of payment orders were also outside the scope of the debt collection proceedings and thus inadmissible.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Nichtigkeit des Vertrages ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Abschlagszahlung Zulassung der Zwangsvollstreckung gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the constitutional complaint inadmissible for lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing complainant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_21/2011

Urteil vom 17. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (auf Grund eines Insertionsvertrags) an die Beschwerdegegnerin für Fr. 634.85 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass das Gesuch um Erstreckung der (am 14. Februar 2011 abgelaufenen) Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz, die Auflösung des Insertionsvertrags, die Rückzahlung von angeblich zu Unrecht bezahlten Beträgen, die Offenlegung von Rufschädigungen sowie die Löschung von Zahlungsbefehlen "etc." beantragt, weil diese Begehren weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2010 erwog, der Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO /ZH nach, das Original des mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Insertionsvertrags habe er unbestrittenermassen unterzeichnet, das behauptete Nichtdurchlesen des Vertrags vor der Unterzeichnung habe der Beschwerdeführer seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, die wesentlichen Vertragspunkte seien im Insertionsvertrag klar enthalten, die Behauptungen der Rufschädigung und des Machtmissbrauchs durch die Beschwerdegegnerin seien nicht nur neu, sondern auch nicht nachvollziehbar,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Dezember 2010 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit die weiteren Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann