Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_21/2007 KI-generiert

Constitutional Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_21/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a constitutional complaint against a ruling by a cantonal court, which rejected his objection to a debt collection process regarding a small amount due to a lack of new assets. The cantonal court specified that most legal remedies concerning the rejection of objections are generally unavailable, and the individual's appeal was deemed untimely. The individual claimed violations of constitutional and human rights but failed to provide sufficient justification for these allegations in relation to the court's reasoning. Consequently, the higher court decided not to hear the complaint and rejected the request for legal aid, citing the hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Constitutional Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Debt Enforcement Matter: The cantonal court specified that most legal remedies concerning the rejection of objections are generally unavailable, and the individual's appeal was deemed untimely. The individual claimed violations of constitutional and human rights but failed to provide sufficient justification for these allegations in relation to the court's reasoning. Consequently, the higher court decided not to hear the complaint and rejected the request for legal aid, citing the hopelessness of the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege Geldschuld ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Konkursforderung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG

Cited alongside Art. 117 BGG for the non-admission of the appeal due to lack of grounds.

Art. 117 BGG

Used to dismiss the constitutional appeal because it lacked sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the applicant's request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_21/2007/bnm

Verfügung vom 30. März 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Nichtbewilligung eines (wegen mangelnden neuen Vermögens erhobenen) Rechtsvorschlags in einer Betreibung für Fr. 140.35.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Nichtbewilligung des von ihm (wegen angeblich fehlenden neuen Vermögens) erhobenen Rechtsvorschlags in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 140.35 nicht eingetreten ist und die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde verweigert hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, kantonale Rechtsmittel gegen die Nichtbewilligung von Rechtsvorschlägen seien grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 265a Abs. 1 letzter Satz SchKG), ein Ausnahmefall liege nicht vor, im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Februar 2007 gegen den vom Beschwerdeführer am 28. November 2006 in Empfang genommenen erstinstanzlichen Entscheid verspätet,

dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

verfügt:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: