Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_209/2019 KI-generiert

Petitioner v. Respondent (Return of Files Summary Procedure Suitability)

Geschäftsnummer 5D_209/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the plaintiff sought expedited legal protection, demanding the return of two document bundles allegedly sent to the defendant following a phone agreement on April 2, 2019. The defendant denied receiving these documents, and the circumstances regarding their exchange remained unclear. Consequently, the Zurich District Court rejected the plaintiff's request due to insufficient clarity on the facts of the matter, a decision that the Zurich Higher Court upheld upon appeal. In response, the plaintiff submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on November 10, 2019. The underlying issue stemmed from an earlier legal proceeding the plaintiff had against a company, which did not result in a favorable outcome, prompting him to seek assistance from various political party members including the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Respondent (Return of Files Summary Procedure Suitability): The defendant denied receiving these documents, and the circumstances regarding their exchange remained unclear. Consequently, the Zurich District Court rejected the plaintiff's request due to insufficient clarity on the facts of the matter, a decision that the Zurich Higher Court upheld upon appeal. In response, the plaintiff submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on November 10, 2019. The underlying issue stemmed from an earlier legal proceeding the plaintiff had against a company, which did not result in a favorable outcome, prompting him to seek assistance from various political party members including the defendant.

Schlagwörter

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Herausgabe von Unterlagen (Rechtsschutz in klaren Fällen) In den Akten enthaltene Schriftstücke offensichtliches Versehen bestrittene Forderung Einstweilige Verfügung Buchungsfehler prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was obviously insufficiently reasoned and a decision was rendered in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_209/2019

Urteil vom 13. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Herausgabe von Unterlagen (Rechtsschutz in klaren Fällen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2019 (LF190064-O/U).

Sachverhalt:

Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen verlangte A.________ von B.________ die Herausgabe von zwei Aktenbündeln, welche er jenem am 2. April 2019 zugeschickt haben will. Zufolge Bestreitung durch B.________, die betreffenden Akten je erhalten zu haben, und insgesamt unklarer Sachverhaltsumstände verneinte das Bezirksgericht Zürich die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen und trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 4. September 2019 nicht ein.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 10. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Hintergrund der vorliegenden Streitsache ist ein Gerichtsverfahren, welches der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegen die C.________ AG geführt hatte und mit dessen Ergebnis er nicht einverstanden war. In der Folge nahm er Kontakt zu verschiedenen Mitgliedern der SVP auf, u.a. mit dem Beschwerdegegner, damit diese ihm helfen würden.

Im Gesuchsverfahren behauptete der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner aufgrund telefonischer Vereinbarung zwei Aktenbündel zugeschickt und später zurückgefordert zu haben, wobei der Beschwerdegegner dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei.

Jener hielt vor erster Instanz fest, er habe dem Beschwerdeführer telefonisch erläutert, dass auch ein Politiker gegen rechtskräftige Urteile nichts unternehmen könne, weshalb der Beschwerdeführer ihm nichts zuschicken solle. Dennoch habe dieser ihm offenbar Unterlagen geschickt, allerdings an seine frühere Wohnadresse. Offenbar habe der Beschwerdeführer seine neue Wohnadresse ausfindig gemacht und ihm das ursprüngliche Schreiben vom 2. April 2019 geschickt, überschrieben mit roter Schreibmaschinenschrift mit der Bitte um Herausgabe der Akten. Allerdings habe er vom Beschwerdeführer nie Unterlagen erhalten.

Vor diesem Hintergrund erachteten das Bezirksgericht wie auch das Obergericht den Sachverhalt als nicht liquid.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Was der Beschwerdeführer vorbringt (bei den Einwänden handle es sich um Lügengewebe bzw. um unbewiesene verleumderische Behauptungen; die Post sei zuverlässig; der Beschwerdegegner habe die Unterlagen erhalten und alle Fehler würden bei jenem liegen; mangels von Beweisen für die Einwände hätte das Herausgabegesuch gutgeheissen werden müssen), ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen, zumal ist die fehlende Liquidität des Sachverhaltes augenfällig ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli