Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_208/2019 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal High Court (Vexatious Submission)

Geschäftsnummer 5D_208/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute where a complainant challenged a decision made by the Regional Court Bern-Mittelland, which granted the Canton of Bern and a municipal authority a definitive legal judgment in a debt enforcement case against the complainant for a sum of 1,890.10 CHF plus interest. The complainant's appeal to the Cantonal Court of Bern was dismissed as being vexatious and abusive, and remained unaddressed by the court. The complainant proceeded to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the lack of attention given to his appeal by the Cantonal Court. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the appeal lacked proper substantiation and deemed it legally frivolous, reiterating that the complainant's allegations and demands for damages were not relevant to the case at hand.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Petitioner v. Cantonal High Court (Vexatious Submission): The complainant's appeal to the Cantonal Court of Bern was dismissed as being vexatious and abusive, and remained unaddressed by the court. The complainant proceeded to take the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the lack of attention given to his appeal by the Cantonal Court. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the appeal lacked proper substantiation and deemed it legally frivolous, reiterating that the complainant's allegations and demands for damages were not relevant to the case at hand.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren) Streitgegenstand verfassungsrechtliche Rügen mutwillige Prozessführung Petitionsrecht Eventualbegehren ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Applied to refuse entry into the merits (non-admission) of the appeal due to being manifestly ill-founded and vexatious/abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 94 BGG

Used to classify the appeal as a complaint against denial of justice (Rechtsverweigerungsbeschwerde).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_208/2019

Urteil vom 18. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

Kanton Bern und Einwohnergemeinde U.________,

beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 19 539 SCP).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. September 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Kanton Bern und der Einwohnergemeinde U.________ gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 1'890.10 nebst Zins.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 teilte ihm das Obergericht mit, seine Eingabe müsse als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO taxiert werden, weshalb sie ohne weitere Behandlung zurückgeschickt werde.

Mit Eingabe vom 8. November 2019 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.

2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG . Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf frühere Vernehmlassungen verweist, ist darauf nicht einzugehen.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb das Obergericht seine kantonale Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen. Es genügt nicht zu behaupten, die Unterstellung querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben sei haltlos und diene der Einschüchterung, Bedrohung und dem Erschleichen eines verfassungswidrigen Rechtstitels, die Justiz verweigere ihm systematisch das Recht und das Obergericht verschweige bewusst diverse Umstände (physischer und psychischer Schaden als Folge korrupter Rechtsprechung bei seinen Kindern, missglückter Mordanschlag gegen ihn, der Staat führe einen Krieg gegen seine Familie und ihn etc.). Die Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind nicht Verfahrensgegenstand.

Die Beschwerde ist offensichtlich ungenügend begründet. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg