Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_208/2016 KI-generiert

Federal Court Dismisses Untimely Constitutional Complaint on Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_208/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint regarding a procedural matter, specifically relating to a request for the restoration of the legal deadline for submitting a complaint to the Federal Tribunal after a decision made by a cantonal court. The plaintiff did not meet the submission deadline, as the complaint was filed after the 30-day limit following the notification of the cantonal decision. The Federal Tribunal determined that the request for deadline restoration was not justified and did not meet the necessary conditions for a valid complaint, leading to the rejection of the constitutional complaint as late and inadmissible. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the case's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Untimely Constitutional Complaint on Cost Advance: The plaintiff did not meet the submission deadline, as the complaint was filed after the 30-day limit following the notification of the cantonal decision. The Federal Tribunal determined that the request for deadline restoration was not justified and did not meet the necessary conditions for a valid complaint, leading to the rejection of the constitutional complaint as late and inadmissible. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the case's lack of merit.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Betreibungsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to lateness.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_208/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (410 16 323),

in Erwägung,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin kein die Fristwiederherstellung rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzeigt,

dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2016 der Beschwerdeführerin am 4. November 2016 eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 9. Dezember 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und ausserdem missbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann