Petitioner's Vexatious Appeal Against Debt Enforcement Rejection Dismissed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Civil Division of the Bern Cantonal Court, which dismissed the complainant's appeal against an initial order related to a debt enforcement request for a small amount. The complaint was deemed inadmissible as it did not raise substantial legal arguments, merely criticizing the justice system without addressing the specifics of the initial ruling. Furthermore, the court denied the complainant's request for free legal assistance and imposed costs due to the apparent lack of merit in the case and previous abusive litigation behavior.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Petitioner's Vexatious Appeal Against Debt Enforcement Rejection Dismissed: The complaint was deemed inadmissible as it did not raise substantial legal arguments, merely criticizing the justice system without addressing the specifics of the initial ruling. Furthermore, the court denied the complainant's request for free legal assistance and imposed costs due to the apparent lack of merit in the case and previous abusive litigation behavior.
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KI-generiertUsed to rule that the Federal Tribunal will not enter upon the constitutional appeal due to lack of sufficient reasoning and abusive conduct.
Used to deny the application for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the federal court proceedings due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_208/2013
Urteil vom 14. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Obergericht Zivilabteilung , v.d die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkasso Region Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufforderung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Rechtsöffnungsgesuch über Fr. 200.-- des Beschwerdegegners nicht eingetreten ist, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesem Kosten von Fr. 100.-- auferlegt hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz von 90 Millionen Franken fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 4. Oktober 2013 erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde in keiner Weise mit der erstinstanzlichen Verfügung auseinander, sondern begnüge sich - ohne jeden Bezug zu dieser Verfügung - mit allgemeiner Kritik an der Justiz, Verwaltung und Politik, auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht einzutreten, infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden, inskünftig würden allfällige weitere querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt ( Art. 132 Abs. 3 ZPO ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 4. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann