Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_208/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Debt Enforcement Challenge for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_208/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a party who filed a complaint against a decision from a cantonal court that had ruled on a legal matter concerning a definitive opening of legal proceedings. The cantonal court did not accept the complaint due to the failure to pay a required advance fee, ultimately leading to the imposition of court costs on the complainant. The matter escalated to the Federal Tribunal through a constitutional complaint, where the court focused on the admissibility of the complaint under specific legal provisions and requirements for substantiating allegations of constitutional rights violations. Ultimately, the Federal Tribunal found the complaint to be inadmissible and denied a request for free legal aid, citing the lack of sufficient grounds in the filed complaints.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Debt Enforcement Challenge for Non-Payment of Cost Advance: The cantonal court did not accept the complaint due to the failure to pay a required advance fee, ultimately leading to the imposition of court costs on the complainant. The matter escalated to the Federal Tribunal through a constitutional complaint, where the court focused on the admissibility of the complaint under specific legal provisions and requirements for substantiating allegations of constitutional rights violations. Ultimately, the Federal Tribunal found the complaint to be inadmissible and denied a request for free legal aid, citing the lack of sufficient grounds in the filed complaints.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zivilurteil Urteilsvollstreckung Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient grounds provided by the appellant.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the constitutional appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the unsuccessful appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_208/2011

Urteil vom 8. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonsgericht, Justizverwaltung, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 13. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 130.--) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 75.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist nach Art. 148 ZPO beantragt, weil für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend kantonale Fristen die kantonalen Gerichte zuständig sind,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 13. September 2011 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die (nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildende) Annahme der Aussichtslosigkeit als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beanstanden und eine (mit der Dringlichkeit des Rechtsöffnungsverfahrens ohnehin nicht zu vereinbarende) Kostenvorschussfrist von 2 Monaten bis zum 7. Januar 2012 zu fordern,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. September 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK den Richter verpflichtet, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu gewähren (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 75.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann