Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_207/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Challenge Cantonal Court's Reasoning on Appealable Decision

Geschäftsnummer 5D_207/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Cantonal Court of St. Gallen, which refused to address his appeal concerning a legal enforcement proceeding initiated by the Canton of Aargau and the political municipality of Neuenhof. The initial legal action by the canton and municipality involved a request for legal enforcement against the individual at the See-Gaster District Court, which remains pending. Despite the individual's appeal, the Cantonal Court found the appeal inadmissible as there was no definitive or procedural ruling to contest. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, which assessed whether his constitutional rights were violated in the lower court's decision. However, his appeal lacked sufficient substantiation regarding constitutional infringements.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Challenge Cantonal Court's Reasoning on Appealable Decision: Gallen, which refused to address his appeal concerning a legal enforcement proceeding initiated by the Canton of Aargau and the political municipality of Neuenhof. The initial legal action by the canton and municipality involved a request for legal enforcement against the individual at the See-Gaster District Court, which remains pending. Despite the individual's appeal, the Cantonal Court found the appeal inadmissible as there was no definitive or procedural ruling to contest. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, which assessed whether his constitutional rights were violated in the lower court's decision. However, his appeal lacked sufficient substantiation regarding constitutional infringements.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung verfassungsrechtliche Rüge anfechtbarer Zwischenentscheid Rüge verfassungsmässiger Rechte Rechtssysteme Normenkontrolle Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the constitutional appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_207/2023

Urteil vom 14. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Aargau,

2. Politische Gemeinde Neuenhof,

beide vertreten durch die Finanzverwaltung der Gemeinde Neuenhof, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 25. Oktober 2023 (BES.2023.80-EZS1).

Erwägungen:

1. Am 15. September 2023 reichten die Beschwerdegegner beim Kreisgericht See-Gaster ein Rechtsöffnungsgesuch gegen den Beschwerdeführer ein. Dieses Verfahren ist noch hängig.

Mit Eingabe vom 27. September 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. November 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, im Rechtsöffnungsverfahren sei noch kein Entscheid ergangen. Der Beschwerdeführer wende sich denn auch nicht gegen einen konkreten (End-) entscheid oder eine prozessleitende Verfügung des Kreisgerichts. Mithin fehle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

4. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein und er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen äussert er sich im Wesentlichen zur Bedeutung des Faszien-Systems und erhebt Vorwürfe gegen Ärzte, Institutionen und Behörden. Sodann sind weder die ihm angeblich durch die IV und die KESB entwendeten Finanzen noch die Steuerabrechnung, die aufgrund der richtigen Zahlen erstellt werden müsse, Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg