Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_207/2019 KI-generiert

Petitioner's Appeal Rejected for Being Querulous and Abusive

Geschäftsnummer 5D_207/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Regional Court of Bern-Mittelland, which granted the Swiss Confederation a final legal judgment for a sum of CHF 460 in a debt enforcement case. The individual's appeal to the Cantonal Court of Bern was dismissed as frivolous and abusive, prompting him to take the issue to the Federal Tribunal. The appellant argued that the dismissal by the Cantonal Court was unjust, claiming systematic denial of rights and alleging serious misconduct and conspiracy against him and his family. The appeal to the Federal Tribunal challenged a perceived denial of justice.

Legislator-Regeste

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Art. 132Abs. 3 ZPO, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal Rejected for Being Querulous and Abusive: The individual's appeal to the Cantonal Court of Bern was dismissed as frivolous and abusive, prompting him to take the issue to the Federal Tribunal. The appellant argued that the dismissal by the Cantonal Court was unjust, claiming systematic denial of rights and alleging serious misconduct and conspiracy against him and his family. The appeal to the Federal Tribunal challenged a perceived denial of justice.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren) Rechtsvorschlag Prozessrecht Zulassung der Zwangsvollstreckung Streitwert Rüge verfassungsmässiger Rechte Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal (subsidiary constitutional appeal) due to insufficient substantiation and its querulous/abusive nature.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG for the simplified procedure decision regarding the subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_207/2019

Urteil vom 18. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch den Kanton Bern,

handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 19 538 SCP).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. September 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 460.--.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 teilte ihm das Obergericht mit, seine Eingabe müsse als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132Abs. 3 ZPO taxiert werden, weshalb sie ohne weitere Behandlung zurückgeschickt werde.

Mit Eingabe vom 8. November 2019 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.

2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG . Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf frühere Vernehmlassungen verweist, ist darauf nicht einzugehen.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb das Obergericht seine kantonale Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen. Es genügt nicht zu behaupten, die Unterstellung querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben sei haltlos und diene der Einschüchterung, Bedrohung und dem Erschleichen eines verfassungswidrigen Rechtstitels, die Justiz verweigere ihm systematisch das Recht und das Obergericht verschweige bewusst diverse Umstände (physischer und psychischer Schaden als Folge korrupter Rechtsprechung bei seinen Kindern, missglückter Mordanschlag gegen ihn, der Staat führe einen Krieg gegen seine Familie und ihn etc.). Die Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind nicht Verfahrensgegenstand.

Die Beschwerde ist offensichtlich ungenügend begründet. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg