Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_207/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Municipal Tax Execution Due to Low Value and Lack of Constitutional Violation

Geschäftsnummer 5D_207/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who appealed a decision from the Cantonal Court of Freiburg concerning orders of payment for municipal taxes owed to the State of Freiburg for the year 2016. The initial ruling by the district court granted debt enforcement orders for amounts owed, but the Cantonal Court partially upheld the appeals, reducing the amount due based on partial payments made. The appellants claimed an ongoing injustice related to a historical car accident and disputed their tax obligations. Their appeal to the Federal Tribunal was dismissed as it lacked sufficient legal argumentation, including any detailed reasoning on constitutional rights violations, thus the Tribunal chose not to consider their supplemental claims.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Municipal Tax Execution Due to Low Value and Lack of Constitutional Violation: The initial ruling by the district court granted debt enforcement orders for amounts owed, but the Cantonal Court partially upheld the appeals, reducing the amount due based on partial payments made. The appellants claimed an ongoing injustice related to a historical car accident and disputed their tax obligations. Their appeal to the Federal Tribunal was dismissed as it lacked sufficient legal argumentation, including any detailed reasoning on constitutional rights violations, thus the Tribunal chose not to consider their supplemental claims.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Gemeindesteuern Streitwert Demonstrationsrecht Steuerjustizbehörde Verletzung von Parteirechten Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_207/2018

Urteil vom 10. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Freiburg,

vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 12. November 2018 (102 2018 276, 102 2018 277).

Erwägungen:

1. Mit Entscheiden vom 26. September 2018 hat das Bezirksgericht Greyerz in den Betreibungen Nr. xxx (gegen A.________) und yyy (gegen B.________) des Betreibungsamtes des Greyerzbezirks dem Staat Freiburg für die Gemeindesteuer des Steuerjahrs 2016 definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'345.20 nebst Zins, Gebühren und Kosten.

Dagegen beschwerten sich die Beschwerdeführer mit separaten Eingaben vom 6. Oktober 2018. Mit Urteil vom 12. November 2018 hiess das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerden der Beschwerdeführer teilweise gut und erteilte die Rechtsöffnung infolge Teilzahlung durch die Beschwerdeführer lediglich für Fr. 210.80 nebst Zins. Nicht bestritten hätten die Beschwerdeführer, dass ein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Beträge vorliege.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 haben sich die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil an das Kantonsgericht gewandt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Mit separaten Eingaben vom 7. Januar 2019 haben die Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Nicht einzugehen ist jedoch auf die Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2019. Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 15. November 2018 entgegengenommen, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) am Montag, 17. Dezember 2018 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) abgelaufen ist. Die Beschwerdeergänzung ist verspätet.

In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerdeführer zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen beziehen sie sich auf einen Verkehrsunfall vom 7. Mai 1973, der zur Invalidität von A.________ geführt haben soll, wobei seither eine durch die Gemeinde U.________ und die kantonale Steuerverwaltung verschuldete Ungerechtigkeit andauern soll. Die Beschwerdeführer bestreiten die kantonsgerichtliche Darstellung, wonach A.________ davon ausgehe, in der Schulzeit durch die Gemeinde U.________ geschädigt worden zu sein. Dieser Umstand ist für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht relevant. Nicht ersichtlich ist, inwiefern für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren von Belang sein könnte, ob der angebliche Unfallverursacher C.________ A.________ noch Geld schuldet. Unklar bleibt ferner, ob die Beschwerdeführer ihre Steuerpflicht in grundsätzlicher Hinsicht bestreiten wollen. Mangels konkreter Auseinandersetzung mit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Veranlagungsanzeige vom 16. Juni 2017 ist auch darauf nicht einzugehen. Soweit sie am Rande geltend machen, es habe keine Gerichtsverhandlung stattgefunden, belegen sie nicht, dass sie eine mündliche Verhandlung verlangt hätten.

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg