Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_207/2014 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Debt Enforcement and Denial of Legal Aid Dismissed for Inadmissibility and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5D_207/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a civil matter where the complainant challenged a decision made by the Appellate Court of Aargau on December 8, 2014. The Appellate Court had dismissed the complainant's appeal against the granting of an enforcement order related to a financial claim amounting to 224 Swiss francs and also rejected the complainant's request for free legal aid. The Tribunal examined the specific legal issues raised in the appeal, including the validity of the enforcement based on previous judgments and the reasons why the complainant's contentions were deemed insufficient or improper, ultimately determining that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Debt Enforcement and Denial of Legal Aid Dismissed for Inadmissibility and Abuse of Process: The Appellate Court had dismissed the complainant's appeal against the granting of an enforcement order related to a financial claim amounting to 224 Swiss francs and also rejected the complainant's request for free legal aid. The Tribunal examined the specific legal issues raised in the appeal, including the validity of the enforcement based on previous judgments and the reasons why the complainant's contentions were deemed insufficient or improper, ultimately determining that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmissbrauch Strafanzeige Vollstreckung Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the constitutional appeal because it was inadmissible or insufficiently reasoned and abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_207/2014

Urteil vom 19. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt ,

vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement Inkasso Strafgericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 224.-- ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 8. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 8. Dezember 2014 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 15. Dezember 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 81 Abs. 1 SchKG , die dreijährige Vollstreckungsverjährungfrist ( Art. 109 StGB ) habe somit nach diesem Datum zu laufen begonnen, sie sei vor dem 12. Juni 2013(Datum des Zahlungsbefehls) durch das Betreibungsbegehren unterbrochen worden, zwischen dem 15. Dezember 2010 und dem 12. Juni 2013 lägen weniger als 3 Jahre, die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers erweise sich daher als unbegründet, auf die blossen Wiederholungen der erstinstanzlichen Einwendungen sei nicht einzugehen, wegen Aussichtslosigkeit könne die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen (namentlich betreffend die angebliche Verjährung) vor Bundesgericht zu wiederholen, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten und Art. 6 EMRK anzurufen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2014 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann