Inadmissibility of Constitutional Appeal Due to Unpaid Court Fees and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a constitutional complaint against a decision from a regional court that dismissed their appeal regarding a definitive legal opening due to failure to pay a required court fee. The regional court had concluded that the complaint should not be accepted because the required fee was not paid even within a defined grace period. The federal court determined that the constitutional complaint was inadmissible because it did not sufficiently argue the violations of constitutional rights as required, leading them to reject both the complaint and a request for legal aid. The party was also ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Inadmissibility of Constitutional Appeal Due to Unpaid Court Fees and Insufficient Substantiation: The regional court had concluded that the complaint should not be accepted because the required fee was not paid even within a defined grace period. The federal court determined that the constitutional complaint was inadmissible because it did not sufficiently argue the violations of constitutional rights as required, leading them to reject both the complaint and a request for legal aid. The party was also ordered to pay court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning for a constitutional complaint.
The request for legal aid was rejected because the constitutional complaint was hopeless.
The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_207/2011
Urteil vom 8. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonsgericht, Justizverwaltung, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 13. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 300.--) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 75.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist nach Art. 148 ZPO beantragt, weil für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend kantonale Fristen die kantonalen Gerichte zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 13. September 2011 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die (nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildende) Annahme der Aussichtslosigkeit als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als diskriminierend zu bezeichnen und eine (mit der Dringlichkeit des Rechtsöffnungsverfahrens ohnehin nicht zu vereinbarende) Kostenvorschussfrist von 2 Monaten bis zum 7. Januar 2012 zu fordern,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. September 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK den Richter verpflichtet, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu gewähren (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 75.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann