Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_206/2019 KI-generiert

Plaintiff Denied Cost Advance and Legal Aid for Hopeless Debt Enforcement Action

Geschäftsnummer 5D_206/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a legal request at the District Court of See-Gaster to enforce a claim of CHF 141.30 for ancillary costs under a rental contract. The court asked for a deposit of CHF 150, which the individual contested, seeking legal aid to waive the deposit. The Cantonal Court of St. Gallen suspended the complaint procedure, transferring the legal aid request back to the District Court, which denied it due to the case's lack of prospects. The individual appealed this decision, but the Cantonal Court rejected the appeal, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, also seeking legal aid again. The case revolves around the individual's claim for unpaid rental costs and the question of legal aid due to purported financial inadequacy.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff Denied Cost Advance and Legal Aid for Hopeless Debt Enforcement Action: The court asked for a deposit of CHF 150, which the individual contested, seeking legal aid to waive the deposit. The Cantonal Court of St. Gallen suspended the complaint procedure, transferring the legal aid request back to the District Court, which denied it due to the case's lack of prospects. The individual appealed this decision, but the Cantonal Court rejected the appeal, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, also seeking legal aid again. The case revolves around the individual's claim for unpaid rental costs and the question of legal aid due to purported financial inadequacy.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege (provisorische Rechtsöffnung) nicht geleisteter Kostenvorschuss Betreibungsbegehren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verzicht auf Entscheidbegründung Konkursverfahren finanzielle Notlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_206/2019

Urteil vom 8. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht See-Gaster.

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege (provisorische Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. September 2019 (BES.2019.49-EZS1 / BES.2019.77-EZS1).

Sachverhalt:

Am 22. Juli 2019 stellte A.________ beim Kreisgericht See-Gaster gegen die B.________ AG im Umfang von Fr. 141.30 ein Rechtsöffnungsbegehren für Nebenkosten aus Mietvertrag.

Am 24. Juli 2019 forderte ihn das Kreisgericht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.-- auf.

Dagegen erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen eine Beschwerde mit dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf den Kostenvorschuss. Das Kantonsgericht sisitierte das Beschwerdeverfahren und überwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Kreisgericht, welches das Gesuch mit Entscheid vom 7. August 2019 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens (Vorlage einer Abrechnung über Nebenkosten, welche von der Schuldnerin nicht unterzeichnet und folglich keine schriftliche Schuldanerkennung ist) ab. Hiergegen erhob A.________ wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 26. September 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerden ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht am 6. November 2019 eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Eine solche Auseinandersetzung findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Mittellosigkeit. Die Begründung des angefochtenen Entscheides ging indes nicht dahin, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Mittel verfüge, sondern dass das Rechtsöffnungsverfahren mangels eines tauglichen Rechtsöffnungstitels aussichtslos sei. Diesbezüglich ist keine Rechtsverletzung darzutun mit der weiteren Behauptung, die Nebenkosten von Fr. 141.30 stünden noch aus und der Betrag sei geschuldet, denn Kernerwägung war, dass es für die Rechtsöffnung einer schriftlichen Schuldanerkennung durch den Schuldner bedarf (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG ).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Kantonsgericht St. Gallen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli