Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_205/2023 KI-generiert

Debtor's Subsidiary Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_205/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the appellant) who contested a decision by the Cantonal Court of Lucerne, which had refused to entertain his complaint due to insufficient reasoning. The initial dispute arose when the District Court of Willisau granted a definitive legal closure in favor of the respondents, a canton and a municipality represented by their tax office, in a debt collection matter for the amount of 2,872.60 Swiss Francs plus interest. Following the Cantonal Court’s dismissal, the appellant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing constitutional infringements without providing the necessary detailed legal justification. The Tribunal assessed the appellant’s claims, which included unwarranted accusations of fraud and references to a tax agreement with Morocco, but found the submissions inadequate for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Subsidiary Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Enforcement Matter: The initial dispute arose when the District Court of Willisau granted a definitive legal closure in favor of the respondents, a canton and a municipality represented by their tax office, in a debt collection matter for the amount of 2,872.60 Swiss Francs plus interest. Following the Cantonal Court’s dismissal, the appellant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing constitutional infringements without providing the necessary detailed legal justification. The Tribunal assessed the appellant’s claims, which included unwarranted accusations of fraud and references to a tax agreement with Morocco, but found the submissions inadequate for consideration.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Streitgegenstand Auslegung von Urteilen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ordentliches Konkursverfahren Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the presiding member to decide not to enter into the merits of the appeal under the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_205/2023

Urteil vom 14. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern und Einwohnergemeinde C.________, beide vertreten durch das Steueramt C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. November 2023 (2C 23 72).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 12. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Sursee die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'872.60 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 6. November 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. November 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ).

Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass seine kantonale Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht erfüllte, und er zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Es genügt nicht, die Erwägungen des Kantonsgerichts als Ausrede und "Ignorierung" zu bezeichnen und dem Kantonsgericht vorzuwerfen, sich nicht um die Wahrheit zu kümmern. Ebenso wenig genügt es, wenn der Beschwerdeführer seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorbringen wiederholt, sich zu einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko äussert und verschiedenen Personen Betrug vorwirft. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf 548 Seiten Beilagen verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg