Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_205/2015 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Challenge to Execution Writ Dismissed

Geschäftsnummer 5D_205/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint lodged by a private individual against a decision by the Cantonal Court of Zurich, which had dismissed the individual's appeal concerning the issuance of a definitive legal order in relation to a debt collection matter. The original claim sought to contest a debt of 3,000 Swiss Francs based on decisions from a lower court and the Cantonal Court. The higher court ruled that the appeal was inadmissible due to the lack of a valid complaint request and the individual's failure to adequately address the court's prior considerations. Further, the individual did not sufficiently demonstrate how their constitutional rights were violated in the ongoing legal proceedings. As a result, the complaint was ultimately dismissed by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Refusal to Hear Challenge to Execution Writ Dismissed: The original claim sought to contest a debt of 3,000 Swiss Francs based on decisions from a lower court and the Cantonal Court. The higher court ruled that the appeal was inadmissible due to the lack of a valid complaint request and the individual's failure to adequately address the court's prior considerations. Further, the individual did not sufficiently demonstrate how their constitutional rights were violated in the ongoing legal proceedings. As a result, the complaint was ultimately dismissed by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Anwaltskosten verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Demonstrationsrecht Widerspruchsverfahren ausserordentliche Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on this provision due to insufficient substantiation of constitutional rights violations.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_205/2015

Urteil vom 30. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 3'000.-- (Entscheidgebühren gemäss rechtskräftigen Entscheiden des Bezirksgerichts Dietikon und des Zürcher Obergerichts) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 3. November 2015 erwog, es fehle bereits an einem rechtsgültigen Beschwerdeantrag, überdies setze sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den entscheidenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, die Frage der materiellen Richtigkeit der Betreibungsforderung könne nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 3. November 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann