Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_204/2021 KI-generiert

Creditor's Summary Execution Application Denied Due to Unsigned Invoice and Inadequate Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_204/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant initiated debt collection proceedings against a company for the amount of CHF 2,306 plus interest and costs, issuing a payment order through the Rothrist Debt Collection Office. The company objected to the order, prompting the appellant to request an enforcement order from the District Court of Zofingen. This request was dismissed on August 11, 2021. The appellant then appealed to the Higher Court of the Canton of Aargau, which also rejected the appeal on October 21, 2021, stating that the submitted invoice did not constitute a debt acknowledgment as it was unsigned by the company. Furthermore, a letter provided as new evidence during the appeal, indicating the appellant's interim employment with the company, was deemed inadmissible at that stage and was insufficant to establish debt acknowledgment. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the submission lacked sufficient constitutional argumentation, leading the Tribunal to refrain from considering the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Creditor's Summary Execution Application Denied Due to Unsigned Invoice and Inadequate Constitutional Complaint: The company objected to the order, prompting the appellant to request an enforcement order from the District Court of Zofingen. This request was dismissed on August 11, 2021. The appellant then appealed to the Higher Court of the Canton of Aargau, which also rejected the appeal on October 21, 2021, stating that the submitted invoice did not constitute a debt acknowledgment as it was unsigned by the company. Furthermore, a letter provided as new evidence during the appeal, indicating the appellant's interim employment with the company, was deemed inadmissible at that stage and was insufficant to establish debt acknowledgment. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the submission lacked sufficient constitutional argumentation, leading the Tribunal to refrain from considering the case further.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungsbegehren Konkursforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert unbezahlte Rechnungen Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal without entering into the merits (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_204/2021

Urteil vom 7. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 21. Oktober 2021 (ZSU.2021.179).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin betreibt die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Rothrist für den Betrag von Fr. 2'306.-- nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Zofingen um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins und Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 11. August 2021 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

Am 5. November 2021 (Postaufgabe) hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Entscheid an das Obergericht gewandt. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe ihrem Rechtsöffnungsbegehren lediglich eine Rechnung beigelegt, die nicht von der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden sei. Die Rechnung stelle damit keine Schuldanerkennung dar ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ). Ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin ein von C.________ unterzeichnetes Schreiben beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin übergangsweise im Betrieb der Beschwerdegegnerin eingesetzt worden sei. Bei diesem Schreiben handle es sich um ein neues Beweismittel, das im Rechtsmittelverfahren unzulässig sei ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ). Im Übrigen ergebe sich auch daraus keine Schuldanerkennung.

Die Beschwerdeführerin geht vor Bundesgericht auf diese Erwägungen nicht im Einzelnen ein und sie legt nicht dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Insbesondere genügt es den strengen Rügeanforderungen nicht, wenn sie geltend macht, der Entscheid entbehre jeglichen Rechts und nach einer von ihr eingeholten Rechtsauskunft stelle eine schriftliche Forderung grundsätzlich immer einen Rechtsöffnungstitel dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg