Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_204/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Procedural Grounds and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5D_204/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual challenging a decision made by the Zurich Cantonal Court related to a lawsuit disputing new assets. The Cantonal Court had previously ruled on the individual's request for legal aid and a modification of the initial asset dispute claim but dismissed the complaint for not meeting the necessary criteria for appeal. The individual claimed that the decision infringed on constitutional rights and demanded compensation; however, the Federal Tribunal determined that the constitutional complaint was inadmissible, as it did not adequately demonstrate any violations of rights and failed to follow procedural laws regarding the jurisdiction of the courts involved. As a result, the Federal Tribunal also rejected the request for free legal aid and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Procedural Grounds and Abuse of Process: The Cantonal Court had previously ruled on the individual's request for legal aid and a modification of the initial asset dispute claim but dismissed the complaint for not meeting the necessary criteria for appeal. The individual claimed that the decision infringed on constitutional rights and demanded compensation; however, the Federal Tribunal determined that the constitutional complaint was inadmissible, as it did not adequately demonstrate any violations of rights and failed to follow procedural laws regarding the jurisdiction of the courts involved. As a result, the Federal Tribunal also rejected the request for free legal aid and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensmissbrauch Verfahrensrechte Verfassungsgerichtsbarkeit formelle Verfahrenseinstellung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the non-admittance of the appeal due to being manifestly inadmissible or insufficiently founded and abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant, who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_204/2013

Urteil vom 6. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Y.________ , vertr. durch Kantonales Steueramt Y.________

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Klage auf Bestreitung neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 23. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 23. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Verbesserung einer Klage auf Bestreitung neuen Vermögens ( Art. 132 Abs. 2 ZPO ) und zur Darlegung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 117 ZPO ) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer erstinstanzliche Entscheide anficht,

dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 23. September 2013 erwog, die Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen des Bezirksgerichts hätte der Beschwerdeführer an dieses Gericht richten müssen ( Art. 49 ZPO ), das Obergericht sei dafür nicht zuständig, sodann unterlasse der Beschwerdeführer eine Darlegung darüber, inwieweit ihm durch die prozessleitenden Verfügungen des Bezirksgerichts ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO), die Nachfristansetzungen des Bezirksgerichts seien zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt, damit er seine Klage bzw. sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verbessern könne, das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 23. September 2013 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann