Debtor's Appeal Against Enforcement Order Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a Swiss individual appealed a decision where the District Court of Hinwil granted a legal order enforcing a debt claim initiated by the social services office for the amount of CHF 14,735.95. This debt originated from the advance payment of maintenance contributions for the period from November 2009 to December 2010, backed by two loss certificates. The individual challenged this decision, but the Zurich High Court declined to hear the appeal on the grounds of insufficient reasoning. Subsequently, the appellant took the matter to the Federal Tribunal, arguing against the previous rulings and listing several legal provisions they believed to have been breached, without clearly demonstrating how constitutional rights were violated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Enforcement Order Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation: This debt originated from the advance payment of maintenance contributions for the period from November 2009 to December 2010, backed by two loss certificates. The individual challenged this decision, but the Zurich High Court declined to hear the appeal on the grounds of insufficient reasoning. Subsequently, the appellant took the matter to the Federal Tribunal, arguing against the previous rulings and listing several legal provisions they believed to have been breached, without clearly demonstrating how constitutional rights were violated.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not entertained under the simplified procedure because it lacks sufficient grounds.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_203/2021
Urteil vom 25. November 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Soziale Dienste U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. September 2021 (RT210170-O/U).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 erteilte das Bezirksgericht Hinwil den Sozialen Diensten U.________ in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ für Fr. 14'735.95 Rechtsöffnung. Dabei wurden zwei Verlustscheine vorgelegt. Die betriebenen Forderungen gehen ursprünglich zurück auf die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für die Monate November 2009 bis Dezember 2010.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. September 2021 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann im Übrigen nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, den Beschwerdegegenstand bilden ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.
2. Das Begehren des Beschwerdeführers geht, soweit verständlich, sinngemäss dahin, dass die ursprüngliche Angelegenheit in den Kantonen Zürich und Thurgau und die Ungereimtheiten bei der damaligen Pfändung abgeklärt werden. Dies steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes.
Im Übrigen listet der Beschwerdeführer eine lange Reihe von Artikeln aus dem SchKG, der ZPO, des ZGB, des OR, des StGB und der BV auf. Inwiefern mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, wird jedoch nicht ansatzweise dargetan. Vielmehr werden, soweit die Ausführungen nachvollziehbar sind, sinngemäss die betriebenen Forderungen bestritten und Ausführungen zu Pfändungen gemacht.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli