Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_203/2016 KI-generiert

Debtor's Untimely and Abusive Constitutional Complaint on Writ of Execution Dismissed

Geschäftsnummer 5D_203/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court, which had been issued on October 26, 2016, regarding a definitive legal opening. The complaint alleged that the individual faced issues that warranted a delay in submitting their appeal to the Federal Court, which ultimately was submitted late on December 9, 2016, exceeding the 30-day timeframe. The court concluded that the request for the restoration of the appeal period was not justified, leading to the dismissal of the case as inadmissible due to lateness and failure to meet required substantiation criteria. Additionally, the request for free legal aid was denied based on the unlikelihood of success of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Untimely and Abusive Constitutional Complaint on Writ of Execution Dismissed: The complaint alleged that the individual faced issues that warranted a delay in submitting their appeal to the Federal Court, which ultimately was submitted late on December 9, 2016, exceeding the 30-day timeframe. The court concluded that the request for the restoration of the appeal period was not justified, leading to the dismissal of the case as inadmissible due to lateness and failure to meet required substantiation criteria. Additionally, the request for free legal aid was denied based on the unlikelihood of success of the complaint.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursbegehren Missachtung des Gerichts Abberufung des Willensvollstreckers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to rule on non-admission of the appeal due to lateness.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_203/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde U.________,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (410 16 359),

in Erwägung,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin kein die Fristwiederherstellung rechtfertigendes unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzeigt,

dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2016 der Beschwerdeführerin am 4. November 2016 eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 9. Dezember 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und ausserdem missbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann