Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_202/2016 KI-generiert

Debtor's Subsidiary Constitutional Complaint Against Judgment Recognition Ruling Dismissed

Geschäftsnummer 5D_202/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding a definitive legal opening in a financial matter amounting to CHF 1,300, alongside costs. The individual contested the cantonal court's ruling, which had dismissed their earlier complaint related to this legal opening, asserting that the ruling did not properly address their claims concerning the procedural stance of the Kanton Zürich as a party in the case and neglected to evaluate the validity of the legal claim itself. The individual did not adequately substantiate their constitutional grievances or align their arguments with the court's prior considerations, leading to the conclusion that the constitutional complaint was inadmissible. As a result, the court imposed costs on the individual and denied their request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Subsidiary Constitutional Complaint Against Judgment Recognition Ruling Dismissed: The individual contested the cantonal court's ruling, which had dismissed their earlier complaint related to this legal opening, asserting that the ruling did not properly address their claims concerning the procedural stance of the Kanton Zürich as a party in the case and neglected to evaluate the validity of the legal claim itself. The individual did not adequately substantiate their constitutional grievances or align their arguments with the court's prior considerations, leading to the conclusion that the constitutional complaint was inadmissible. As a result, the court imposed costs on the individual and denied their request for free legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Betreibungsforderung Anerkennung des Entscheides Verfahrensrechte Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the constitutional appeal is not entertained due to lack of admissible grounds and insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the constitutional appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_202/2016

Urteil vom 8. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 25. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'300.-- nebst Kosten abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 25. Oktober 2016 hinausgehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 25. Oktober 2016 erwog, nicht das Obergericht, sondern der Kanton Zürich sei Verfahrenspartei, was nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gewesen sei, könne auch nicht mit Beschwerde an das Obergericht angefochten werden, die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels und der materielle Bestand der Forderung dürfe vom Rechtsöffnungsrichter nicht überprüft werden, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann