Appeal Regarding Refusal of Legal Aid in Neighboring Rights Case Dismissed for Lack of Specificity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves two individuals who filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court of Graubünden, which rejected their request for free legal aid in a matter concerning neighbor law related to hedge trimming. The court deemed their appeal hopeless, leading to the denial of the legal aid application. The individuals then submitted a constitutional appeal without adequately demonstrating how their rights were violated, failing to meet the necessary legal requirements for the complaint. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible and noted that the legal costs would be borne jointly by the complainants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Refusal of Legal Aid in Neighboring Rights Case Dismissed for Lack of Specificity: The court deemed their appeal hopeless, leading to the denial of the legal aid application. The individuals then submitted a constitutional appeal without adequately demonstrating how their rights were violated, failing to meet the necessary legal requirements for the complaint. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible and noted that the legal costs would be borne jointly by the complainants.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon because it lacked the required reasoning for a constitutional complaint (Art. 117 in conjunction with this article).
The procedural rules for the subsidiary constitutional complaint were applied, leading to non-entry upon the appeal.
The losing parties were ordered to pay the court costs jointly and severally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_202/2015
Urteil vom 24. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Abschreibung, Nachbarrecht),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene, am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte) Eingabe ("vorsorgliche Beschwerde") gegen die Verfügung vom 28. September 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, das ein Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (in einem Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Abschreibung eines gegenstandslos gewordenen nachbarrechtlichen Verfahrens betreffend Zurückschneiden einer Hecke durch die Beschwerdeführer samt Kostenauflage an diese) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde davon abzusehen ist, die (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG nicht durch einen Anwalt vertretene) Beschwerdeführerin A.A.________ zur Mitunterzeichnung der von B.A.________ unterzeichneten Beschwerde aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),
dass nämlich in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 28. September 2015 im Wesentlichen erwog, die Beschwerde der Beschwerdeführer erscheine aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. September 2015 verletzt sein sollen,
dass die von den Beschwerdeführern (als mögliche Alternative zu einem eventuellen Beschwerderückzug) in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung zufolge Ablaufs der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ausgeschlossen ist und daher ebenso wenig abgewartet zu werden braucht wie ein allfälliger Beschwerderückzug,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ), wobei die Kosten auf denjenigen Betrag zu beschränken sind, der im Falle eines Beschwerderückzugs auferlegt worden wäre,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann