Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_202/2014 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Definitive Stay of Execution Upheld

Geschäftsnummer 5D_202/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by a cantonal court concerning the granting of a definitive legal opening related to debt recovery. The complainant contested the validity of the claims based on previous decisions, raising issues of expiration and objection. However, the cantonal court maintained that the legal claims were based on an enforceable ruling, asserting that the material correctness of these claims could not be examined in the legal opening process. The complainant subsequently filed a constitutional complaint to the higher court, which ultimately deemed the complaint inadmissible due to insufficient justification regarding constitutional rights and related arguments stemming from the cantonal court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Definitive Stay of Execution Upheld: The complainant contested the validity of the claims based on previous decisions, raising issues of expiration and objection. However, the cantonal court maintained that the legal claims were based on an enforceable ruling, asserting that the material correctness of these claims could not be examined in the legal opening process. The complainant subsequently filed a constitutional complaint to the higher court, which ultimately deemed the complaint inadmissible due to insufficient justification regarding constitutional rights and related arguments stemming from the cantonal court's decision.

Schlagwörter

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Strafaufschub vollstreckbarer Entscheid Rechtsverwirkung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verjährungsfrist Verfassungsmäßigkeit der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the constitutional complaint is not adjudicated (non-entrée en matière) due to inadmissibility and insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing party (the appellant) to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_202/2014

Urteil vom 15. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Michel Ducrot,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 7'925.-- (abzüglich Fr. 6'440.--) sowie für Fr. 20'970.-- (abzüglich Fr. 2'205.--) nebst Zins ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 29. Oktober 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 29. Oktober 2014 erwog, die Betreibungsforderungen beruhten auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 9. Juli 2013 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 81Abs. 1 SchKG, im Rechtsöffnungsverfahren könne weder der materielle Bestand der Forderungen noch die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels geprüft werden, Einwendungen im Sinne der erwähnten Bestimmung habe der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keine erhoben, die erst vor Obergericht erhobene Verwirkungs- bzw. Verjährungseinrede sei wegen des Novenverbots nicht zu hören, im Übrigen seien die Forderungen in keiner Weise verjährt, nachdem der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis die Verjährung unterbrochen und eine neue Verjährungsfrist von 10 Jahren in Gang gesetzt habe ( Art. 138 Abs. 1 und Art. 137 Abs. 2 OR ), eine allenfalls bereits vor diesem Entscheid eingetretene Verjährung hätte im Verfahren vor dem Sachrichter geltend gemacht werden müssen, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 29. Oktober 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann