Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_202/2013 KI-generiert

Refusal of Definite Opposition on Monetary Claim Upheld Due to Insufficient Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5D_202/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a constitutional complaint against a decision made by the Appellationsgericht of Basel-Stadt regarding a request for a definitive legal opening for a debt amounting to 3,905.80 CHF, along with interest and costs. The initial complaint was rejected by the appellate court as it lacked both an explicit request and a legally sufficient justification. As a result, the complainant's appeal was deemed inadmissible, which prompted a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found the complaint insufficiently substantiated, leading to its dismissal and subsequent imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal of Definite Opposition on Monetary Claim Upheld Due to Insufficient Constitutional Appeal: The initial complaint was rejected by the appellate court as it lacked both an explicit request and a legally sufficient justification. As a result, the complainant's appeal was deemed inadmissible, which prompted a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found the complaint insufficiently substantiated, leading to its dismissal and subsequent imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerspruchsverfahren Streitgegenstand verfassungsmässige Anforderung Geldschuld Rechtsvorschlag Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Constitutional Appeal was dismissed because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_202/2013

Urteil vom 4. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schwaninger Preiss,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Enscheid vom 16. September 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss)

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. September 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 3'905.80 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um Verfahrenssistierung,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Appellationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass das Gesuch um Verfahrenssistierung abzuweisen ist, weil ein Grund für eine Sistierung weder verständlich dargetan noch ersichtlich ist,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Appellationsgericht im Entscheid vom 16. September 2013 erwog, die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte wedereinen ausdrücklichen Antrag in der Sache noch eine rechtsgenügliche Begründung, auch der Sistierungsantrag werde nicht begründet, sowohl auf diesen Antrag wie auch auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen erscheine der erstinstanzliche Entscheid als zutreffend, basiere doch die Rechtsöffnungsforderung der Beschwerdegegner (im Gegensatz zur behaupteten Gegenforderung des Beschwerdeführers) auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden appellationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. September 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann