Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_201/2018 KI-generiert

Debtor's Constitutional Appeal Against Child Maintenance Advance Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer 5D_201/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man filed a constitutional appeal with the Swiss Federal Tribunal after his previous appeal was dismissed by the Aargau Cantonal Court for insufficient substantiation. The initial dispute involved a decision by the Aarau District Court granting the opposing party definitive enforcement of child maintenance contributions amounting to CHF 23,676, based on a 2006 judgment that had been advanced by the opposing party. The man argued that he was living on social welfare, had been on sick leave since 2016, and had previously succeeded in a similar enforcement case. He also claimed that recalculations of maintenance obligations due to changed circumstances were not addressed by social services. However, the Federal Tribunal found that his complaint lacked adequate reasoning and did not satisfy the requirements to challenge constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Appeal Against Child Maintenance Advance Enforcement Dismissed: The initial dispute involved a decision by the Aarau District Court granting the opposing party definitive enforcement of child maintenance contributions amounting to CHF 23,676, based on a 2006 judgment that had been advanced by the opposing party. The man argued that he was living on social welfare, had been on sick leave since 2016, and had previously succeeded in a similar enforcement case. He also claimed that recalculations of maintenance obligations due to changed circumstances were not addressed by social services. However, the Federal Tribunal found that his complaint lacked adequate reasoning and did not satisfy the requirements to challenge constitutional rights.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Unterhaltspflicht des Kindes Vollstreckungsentscheid neues rechtliches Vorbringen nachträglicher Rechtsvorschlag verfassungsmässige Anforderung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered due to insufficient justification in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_201/2018

Urteil vom 7. Dezember 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

vertreten durch den Regionalen Sozialdienst,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 5. November 2018 (ZSU.2018.266/BB/ce).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Aarau der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'676.-- nebst Zins. Die Rechtsöffnung wurde erteilt für Kindesunterhaltsbeiträge gemäss dem Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 15. Februar 2006, die durch die Beschwerdegegnerin bevorschusst worden waren.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 5. November 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Familie lebten vom Sozialamt, er sei seit dem 7. September 2016 krankgeschrieben und die IV prüfe eine Rente, mit seiner jetzigen Frau habe er seit 2007 einen Sohn, was er bei der Beschwerdegegnerin und den Sozialdiensten in W.________ für eine Neuberechnung des Unterhalts angemeldet habe, doch hätten sie sich nie darum gekümmert, er habe seine Tochter seit dem 5. April 1999 nur einmal gesehen, er habe in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren Recht erhalten und es gehe immer noch um dieselbe Sache. Der Beschwerdeführer wiederholt damit im Wesentlichen bloss, was er bereits vor Bezirks- und Obergericht vorgetragen hat und was bereits vor Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügte. Mit keinem Wort setzt sich der Beschwerdeführer damit auseinander, dass seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Im Übrigen liegt es am Beschwerdeführer, ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils anzuheben, worauf ihn bereits das Bezirksgericht aufmerksam gemacht hat.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Beschwerde aussichtslos war, wäre ein solches Gesuch ohnehin abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg