Constitutional Complaint Dismissed for Lack of Specificity in Neighbor Hedge Dispute.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties concerning neighbor law, specifically related to the trimming of a hedge. The complaint was initially dismissed by the Cantonal Court of Graubünden on the basis that the arguments presented were either late or lacked sufficient substantiation. The complainants then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, which scrutinized the admissibility of their submissions. Ultimately, the tribunal found the complaint insufficiently justified and ruled that it would not enter into the matter, thereby imposing court costs on the complainants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Lack of Specificity in Neighbor Hedge Dispute: The complaint was initially dismissed by the Cantonal Court of Graubünden on the basis that the arguments presented were either late or lacked sufficient substantiation. The complainants then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, which scrutinized the admissibility of their submissions. Ultimately, the tribunal found the complaint insufficiently justified and ruled that it would not enter into the matter, thereby imposing court costs on the complainants.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to manifest lack of proper reasoning.
Cited for ordering the appellants to bear the court costs jointly and severally.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_201/2015
Urteil vom 24. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.C.________ und D.C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luca Tenchio,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abschreibung (Nachbarrecht),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. September 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene, am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte) Eingabe ("vorsorgliche Beschwerde") gegen den Entscheid vom 28. September 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer u.a. gegen einen erstinstanzlichen Abschreibungsentscheid (Abschreibung eines gegenstandslos gewordenen nachbarrechtlichen Verfahrens betreffend Zurückschneiden einer Hecke durch die Beschwerdeführer samt Kostenauflage an diese) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde davon abzusehen ist, die (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG nicht durch einen Anwalt vertretene) Beschwerdeführerin A.A.________ zur Mitunterzeichnung der von B.A.________ unterzeichneten Beschwerde aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),
dass nämlich in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 28. September 2015 im Wesentlichen erwog, die Beschwerdevorbringen gegen den dem Abschreibungsentscheid vorausgegangenen Entscheid seien verspätet, die Beschwerdevorbringen gegen die Kostenauflage im (zufolge zwischenzeitlicher Zurückschneidung der Hecke durch die Beschwerdeführer ergangenen) Abschreibungsentscheid seien mangels Substantiierung ebenfalls unzulässig, auf die Beschwerde sei daher insgesamt nicht einzutreten, im Übrigen wären die Beschwerdevorbringen auch offensichtlich unbegründet,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. September 2015 verletzt sein sollen,
dass die von den Beschwerdeführern (als mögliche Alternative zu einem eventuellen Beschwerderückzug) in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung zufolge Ablaufs der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ausgeschlossen ist und daher ebenso wenig abgewartet zu werden braucht wie ein allfälliger Beschwerderückzug,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ), wobei die Kosten auf denjenigen Betrag zu beschränken sind, der im Falle eines Beschwerderückzugs auferlegt worden wäre,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann