Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_201/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Order Based on Loss Certificate

Geschäftsnummer 5D_201/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the plaintiff filed a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court of Thurgau, which had dismissed the plaintiff's appeal against a provisional opening of enforcement in favor of the defendant for a specified amount. The Cantonal Court had determined that the plaintiff's acknowledgement of the debt was based on a bankruptcy certificate, which qualified as a recognition of debt under the relevant law. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint but found it to be inadmissible for not providing sufficient legal grounds regarding the alleged violations of constitutional rights, leading to the conclusion that the appeal could not proceed. Additionally, the request for legal aid was denied due to the lack of prospect for success.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Order Based on Loss Certificate: The Cantonal Court had determined that the plaintiff's acknowledgement of the debt was based on a bankruptcy certificate, which qualified as a recognition of debt under the relevant law. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint but found it to be inadmissible for not providing sufficient legal grounds regarding the alleged violations of constitutional rights, leading to the conclusion that the appeal could not proceed. Additionally, the request for legal aid was denied due to the lack of prospect for success.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Konkursverhandlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen neues rechtliches Vorbringen Rückzug der Zivilklage Verjährungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the non-entry into the merits of the appeal.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the constitutional appeal is not to be entertained due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because she lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_201/2014

Urteil vom 15. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

vom 10. November 2014 des Obergerichts des

Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 13'569.15 abgewiesen hat,

in die sinngemässen Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht ( Art. 113 BGG ) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 10. November 2014hinausgehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 10. November 2014 erwog, die von der Beschwerdeführerin anerkannte Forderung beruhe auf einem Konkursverlustschein, zu Recht habe die Vorinstanz diesen als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und damit als provisorischen Rechtsöffnungstitel qualifiziert ( Art. 265 Abs. 1 SchKG ), den Einwand fehlenden Vermögens hätte die Beschwerdeführerin mit begründetem Rechtsvorschlag erheben müssen ( Art. 75 Abs. 2 SchKG ), die Einrede der Verjährung sei neu und wäre im Übrigen unbegründet, die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwä-gungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann