Federal Supreme Court on Vexatious Tax Opposition Lifting Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the Regional Court of Bern-Mittelland granted the Canton of Bern and a local municipality a definitive legal opening for the collection of CHF 1,306.50 in unpaid cantonal and municipal taxes, along with interest, fines, and fees, from an individual. The individual subsequently filed a complaint to the Superior Court of the Canton of Bern, which dismissed it as frivolous and abusive. In response, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming violations of international, human rights, and criminal law, alleging that authorities and the judiciary were using these legal actions to intimidate and threaten him and his family. He argued that the funds collected were being used for nefarious purposes. However, his appeal was considered unfounded, frivolous, and poorly substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court on Vexatious Tax Opposition Lifting Proceedings: The individual subsequently filed a complaint to the Superior Court of the Canton of Bern, which dismissed it as frivolous and abusive. In response, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming violations of international, human rights, and criminal law, alleging that authorities and the judiciary were using these legal actions to intimidate and threaten him and his family. He argued that the funds collected were being used for nefarious purposes. However, his appeal was considered unfounded, frivolous, and poorly substantiated.
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KI-generiertThe appeal was not to be processed in the simplified procedure because it was querulous and abusive.
Used in conjunction with Art. 108 to decide not to enter into the appeal in the simplified procedure.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_200/2018
Urteil vom 7. Dezember 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdegegner,
1. Kanton Bern,
2. Einwohnergemeinde U.________,
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 18 539 BEE).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Kanton Bern und der Einwohnergemeinde U.________ (vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern) gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'306.50 (Kantons- und Gemeindesteuern) nebst Zins, Bussen und Gebühren (Verfahren CIV 18 4951). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2018 an das Obergericht des Kantons Bern. Am 14. November 2018 schickte ihm das Obergericht die Eingabe ohne Behandlung zurück, da sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO sei.
Am 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer mit "Völker-, Menschenrechts-, Rassismus- und Strafklage" an das Bundesgericht gewandt.
2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG .
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei haltlos, seine Eingabe als querulatorisch zu bezeichnen, dies stelle eine Schuldanerkennung der Justiz dar und es handle sich um eine gängige Methode, ihn und seine Familie einzuschüchtern und zu bedrohen. Die Beschwerde verliert sich in zahllosen Vorwürfen an die Justiz und andere Behörden. Ein Bezug zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist dabei nur insoweit erkennbar, als der Beschwerdeführer offenbar die Bezahlung von Steuern und Abgaben generell ablehnt, da er sich und seine Familie durch Behörden und Justiz verfolgt und als Opfer eines verdeckten Krieges sieht und die Steuergelder und Bussen der Finanzierung des organisierten Verbrechens, der Bedrohung der Bevölkerung und der Geiselnahme und Misshandlung von Kindern dienten. All dies ist jedoch nicht geeignet um darzulegen, weshalb das Obergericht seine Eingabe hätte an die Hand nehmen müssen und dass seine kantonale Eingabe zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch bezeichnet worden wäre. Vielmehr ist auch die vorliegende Beschwerde querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und zudem offensichtlich ungenügend begründet. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg