Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Small Monetary Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a municipal authority concerning a definitive legal opening related to an unpaid waste disposal fee. The complaint was prompted by a decision from a cantonal court which did not allow the individual’s appeal against an initial ruling favoring the municipal authority. The individual sought to challenge this ruling on constitutional grounds but failed to adequately demonstrate how their constitutional rights were violated, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the request for free legal aid was denied in light of the likelihood of an unfavorable outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal to Hear Appeal on Small Monetary Claim: The complaint was prompted by a decision from a cantonal court which did not allow the individual’s appeal against an initial ruling favoring the municipal authority. The individual sought to challenge this ruling on constitutional grounds but failed to adequately demonstrate how their constitutional rights were violated, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the request for free legal aid was denied in light of the likelihood of an unfavorable outcome.
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KI-generiertThis provision was used to refuse to enter upon the constitutional appeal due to insufficient substantiation.
This provision was used to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal was hopeless.
This provision was used to impose court costs on the appellant who lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_200/2013
Urteil vom 31. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Y.________ ,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Glarus.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Glarus, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 91.80 (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin (Abfallbeseitigungsgebühr) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 22. Oktober 2013 erwog, die verworrenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Obergericht genügten den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht, es fehle an einer Auseinandersetzung mit dem Rechtsöffnungsentscheid, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 22. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann