Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_20/2022 KI-generiert

Enforcement Dispute Against Swiss Confederation: Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation and Low Value in Dispute

Geschäftsnummer 5D_20/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a constitutional appeal at the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Obergericht of the Canton of Bern, which had dismissed his appeal regarding the granting of definitive legal enforcement for a debt of 179.80 Swiss Francs by the Regionalgericht Bern-Mittelland. The Obergericht did not enter into the merits of his appeal because it was deemed insufficiently argued, as the complainant merely repeated original arguments without engaging with the decision. Subsequently, when the complainant elevated the matter to the Federal Tribunal, it was determined that due to the low monetary value and lack of significant legal questions, the complaint would be considered as a subsidiary constitutional appeal. The complainant's arguments did not adequately demonstrate any constitutional rights violations, thus the complaint was dismissed as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 114 i.V.m, Art. 75 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Enforcement Dispute Against Swiss Confederation: Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation and Low Value in Dispute: The Obergericht did not enter into the merits of his appeal because it was deemed insufficiently argued, as the complainant merely repeated original arguments without engaging with the decision. Subsequently, when the complainant elevated the matter to the Federal Tribunal, it was determined that due to the low monetary value and lack of significant legal questions, the complaint would be considered as a subsidiary constitutional appeal. The complainant's arguments did not adequately demonstrate any constitutional rights violations, thus the complaint was dismissed as inadmissible.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Streitwert Eidgenossenschaft Steuervollstreckung Betreibungsforderung Anwaltskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible and not proceeded with under the simplified procedure pursuant to this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the judicial costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_20/2022

Urteil vom 21. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch den Kanton Bern, Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Postfach 8334, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. Januar 2022 (ZK 21 566).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 26. November 2021 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 179.80 nebst Zinsen und Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. Januar 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinandergesetzt, sondern einzig seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt habe. Für die Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers sei das Obergericht nicht zuständig.

Am 5. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Vor Bundesgericht kann einzig der Entscheid des Obergerichts angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid des Regionalgerichts anficht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG ).

Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht und der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Es genügt nicht, vom Bundesgericht eine Prüfung zu verlangen, aus welchen Gründen die kantonale Beschwerde unzulässig und unbegründet gewesen ist. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Reihe von Fragen und vom Bundesgericht zu überprüfenden Behauptungen, aus deren Beantwortung bzw. der erwarteten Zustimmung sich der Beschwerdeführer offensichtlich eine Bestätigung seiner Ideologie (Behörden und Ämter seien Privatfirmen, weshalb alle ihre Handlungen illegal seien, etc.) erhofft. Dafür ist das Bundesgericht nicht zuständig.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg