Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_20/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Lack of Substantive Legal Claim in Debt Collection Matter

Geschäftsnummer 5D_20/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a creditor was granted provisional enforcement for a debt of CHF 13,200 plus interest by the district court of Bucheggberg-Wasseramt, following a case with the enforcement office in Region Solothurn. The debtor appealed this decision, but the High Court of the Canton of Solothurn did not admit the appeal in its decision on December 21, 2018. The debtor subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on January 18, 2019, but the complaint lacked a legal plea and a rationale, merely expressing an intention to contest the arbitrary judgment and seeking assistance without sufficiently addressing the legal bases of the prior decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Lack of Substantive Legal Claim in Debt Collection Matter: The debtor appealed this decision, but the High Court of the Canton of Solothurn did not admit the appeal in its decision on December 21, 2018. The debtor subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on January 18, 2019, but the complaint lacked a legal plea and a rationale, merely expressing an intention to contest the arbitrary judgment and seeking assistance without sufficiently addressing the legal bases of the prior decision.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Inkasso Klagegründe Konkursforderung Fehlen materieller Voraussetzungen Feststellungsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked proper substantiation, as ruled in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees under exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_20/2019

Urteil vom 24. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 21. Dezember 2018 (ZKBES.2018.182).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt dem Gläubiger in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn für Fr. 13'200.-- nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 18. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren in der Sache enthält. Insbesondere mangelt es ihr aber auch an einer Begründung. Es findet sich lediglich eine auf dem Rubrum des angefochtenen Entscheides kopiert angebrachte Aussage gegenüber den kantonalen Richtern, wonach er gegen das Willkürurteil Einspruch erhebe und an das Bundesgericht gelangen werde, zumal er alle Ausstände bis am 31. Januar 2019 bezahlen könne, sowie der im Original angebrachte Text "Sehr geehrter Gerichtspräsident Bitte um Ihre Hife!" sowie Unterschrift und Datum. Damit ist nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.

3. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlichem Urteil nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli