Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_20/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Debt Execution for Social Benefits and Denies Legal Aid

Geschäftsnummer 5D_20/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a appeal concerning a definitive legal opening granted to a social insurance center for the collection of a debt of 4,945.85 CHF against the appellant. The appellant had previously been ordered to repay overpayments of social benefits amounting to 7,322 CHF, of which 2,376.15 CHF was later forgiven by a court. The district court denied the appellant's request for free legal aid, ruling the appeal against the definitive legal opening as unlikely to succeed. The appellant subsequently challenged this ruling in a higher court, arguing against the denial of legal aid and the issuance of the legal opening based on perceived injustices in prior proceedings. The higher court upheld the original decision, leading to the appeal before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Debt Execution for Social Benefits and Denies Legal Aid: The appellant had previously been ordered to repay overpayments of social benefits amounting to 7,322 CHF, of which 2,376.15 CHF was later forgiven by a court. The district court denied the appellant's request for free legal aid, ruling the appeal against the definitive legal opening as unlikely to succeed. The appellant subsequently challenged this ruling in a higher court, arguing against the denial of legal aid and the issuance of the legal opening based on perceived injustices in prior proceedings. The higher court upheld the original decision, leading to the appeal before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldentilgung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Invalidenversicherungsleistungen Anfechtung der Löschung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning to address the appellant's claim regarding the refusal of free legal aid when court claims appear unpromising.

Art. 113 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the subsidiary constitutional appeal being the appropriate remedy because the minimum appeal value was not reached.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to justify not charging court costs based on the specific circumstances of the case.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to establish that only the subsidiary constitutional appeal is admissible against the challenged decision, as it concerns a matter of execution proceedings and the appeal value threshold of Art. 74 para. 1 lit. b BGG was not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

5A_695/2022 (2023-09-06)
Appeal Regarding Enforcement of Italian Judgment and Extinction of Debt in Liquidation.
«…_21/2022 del 5 aprile 2022 consid. 4.2.2.2) o l'annullamento mediante convenzione ai sensi dell' art. 115 CO (sentenza 5D_20/2017 del 29 agosto 2017 consid. 4.4 e DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,…»
KGVS C3 20 109 (2020-10-23) · vs
Tax Collection Authorization Appeal Dismissed Due to Inadmissible Proof of Payment
«…g untersuchen, ob die Verfügung nicht vollstreckbar oder nichtig ist (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_20/2017 vom 29. August 2017 E. 3.1). Folglich dürfen im Rechtsöffnungsverfahren rechtskräftige Entscheide - mit wenigen Ausnahm…»
C3 19 101 (2020-01-13) · vs
Appeal Regarding Definitive Legal Remedy for Void Foreign Judgment and Seizure Costs
«…, ob die Verfügung bzw. der Entscheid vollstreckbar oder nichtig ist (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_20/2017 vom 29. August 2017 E. 3.1; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldb…»
C3 17 88 (2018-07-12) · vs
Recognition of Foreign Health Insurance Contribution Assessment
«…rsucht werden, ob die Verfügung nicht vollstreckbar oder nichtig ist (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_20/2017 vom 29. Au- gust 2017 E. 3.1; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 2, 36 zu Art. 80 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 81…»
KGVS C3 18 35 (2018-06-05) · vs
Municipality v. Debtor: Incompetent Administrative Order as Basis for Legal Opening
«…ss hingegen, ob die Verfügung nicht voll- streckbar oder nichtig ist (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5D_20/2017 vom 29. August 2017 E. 3.1). Ist letzteres der Fall, ist die Erteilung der definitiven Rechts- öffnung mangels gültigem…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_20/2017

Urteil vom 29. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungszentrum Thurgau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2017.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Arbon dem Sozialversicherungszentrum Thurgau in der gegen A.________ angestrengten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Arbon definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'945.85. Es wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und auferlegte ihm eine Verfahrensgebühr von Fr. 200.-- sowie eine Umtriebsentschädigung an den obsiegenden Gesuchsteller von Fr. 160.--.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Für das Beschwerdeverfahren erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 300.--.

C. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 1. Juni 2017 hat A.________ am 8. Juli 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren. Ferner ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, mithin eine Zwangsvollstreckungssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ).

1.2. In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente zur Rückvergütung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 7'322.-- verpflichtet wurde. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Das vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (heute Sozialversicherungszentrum Thurgau) am 27. Juli 2015 ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 festhielt. Die hiergegen eingereichte Beschwerde des Schuldners hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 30. März 2016 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass dem Schuldner die Rückerstattungspflicht der Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'376.15 erlassen wurde. Für die Restforderung von Fr. 4'945.85 betrieb das Sozialversicherungszentrum Thurgau den Schuldner und verlangte auf dessen Rechtsvorschlag hin die definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag.

3.

3.1. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein vollstreckungsrechtliches Verfahren. Der Richter muss als Zwischenschritt in der Betreibung das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels prüfen. Der Rechtsöffnungsrichter entscheidet, ob der Rechtsvorschlag bestehen bleibt oder nicht ( BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141).

Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel - ein vollstreckbares Urteil oder ein vergleichbarer Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG - vor, sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr begrenzt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder mit Erfolg die Verjährung anruft ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids hat sich das Rechtsöffnungsgericht demgegenüber nicht zu befassen ( BGE 142 III 78 E. 3.1 S. 80 mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm im kantonalen Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und macht sinngemäss geltend, dass sein gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gerichtetes Rechtsbegehren von den kantonalen Gerichten zu Unrecht als aussichtslos eingeschätzt worden sei. Zur Begründung wiederholt er drei bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene Einwände. Erstens sei er im Verfahren betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistungen und im anschliessenden Verfahren betreffend sein Erlassgesuch durch Verweigerung seines Anrechts auf Verteidigung benachteiligt worden. Zweitens beruft er sich darauf, dass eine künftige Pfändung seiner IV-Rente gemäss BVG einer Diskriminierung gegenüber Ergänzungsleistungsbezügern gleichkäme. Drittens behauptet er, das Verwaltungsgericht habe in den Erwägungen seines Urteils betreffend das gestellte Erlassgesuch entschieden, dass er bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 4'422.85 und nicht im Umfang von Fr. 4'945.85 zurückzuerstatten habe.

4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 117 f. ZPO. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hinweisen).

4.3. Während sich der erste Einwand des Beschwerdeführers auf rechtskräftig entschiedene Verfahren bezieht, auf welche im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann, beschlägt der zweite Einwand den allfälligen späteren Verfahrensschritt der Pfändung und kann daher ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer sich daran stört, dass das Obergericht in einem obiter dictum eine Verletzung des Diskriminierungs- und Gleichbehandlungsgebots gleichwohl verneint hat, ist er darauf hinzuweisen, dass blosse Erwägungen, die nicht zu einem Rechtsnachteil führen, nicht anfechtbar sind.

4.4. Was den dritten Einwand anbelangt, ist zu Recht unbestritten, dass die Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2014 über Fr. 7'322.-- einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt. Diese ist nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichts den Erlass der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen und damit die gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gerichtete Einwendung der Tilgung, die namentlich auch durch Erlass erfolgen kann (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 15 zu Art. 82 SchKG ; vgl. auch Art. 3 f. ATSV [SR 830.11]). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, lässt sich dem Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts lediglich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Rückforderung der Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'376.15 erlassen hat. Die mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 verlangten Fr. 7'322.-- abzüglich die erlassenen Fr. 2'376.15 ergeben den in Betreibung gesetzten und im Rechtsöffnungsgesuch geforderten Betrag von Fr. 4'945.85. Mit anderen Worten hat der Beschwerdegegner den Teilerlass bei Einleitung der Betreibung bereits vollumfänglich berücksichtigt und die Betreibungsforderung entsprechend reduziert.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang sinngemäss behauptet, dass die in Betreibung gesetzte Restforderung im Umfang von Fr. 523.-- getilgt worden sei. Dies trifft indes, wie erwähnt, nach dem massgeblichen Dispositiv des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 30. März 2016 gerade nicht zu. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht - worauf bereits die Vorinstanzen hingewiesen haben - im Kontext gelesen auch in den Erwägungen nicht gesagt hat, dass der Beschwerdeführer insgesamt lediglich Fr. 4'422.85 (und nicht Fr. 4'945.85) zurückzuerstatten habe. So hat es ausgeführt, dass der Beschwerdeführer per 4. Dezember 2014 über Mittel in Höhe von Fr. 4'422.85 für die (teilweise) Rückzahlung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen bis November 2014 verfügt habe, weshalb diesbezüglich keine grosse Härte gegeben sei, und er sich - nach erfolgter Meldung vom 21. November 2014 - in Bezug auf die am 4. Dezember 2014 erhaltenen zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen für den Monat Dezember 2014 in Höhe von Fr. 523.-- nicht auf den guten Glauben berufen könne. Es ist daher evident, dass der im Dispositiv festgehaltene Erlassbetrag von Fr. 2'376.15 aus einer Subtraktion dieser Summen (Fr. 523.-- und Fr. 4'422.85) von der mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 angeordneten Rückerstattungspflicht in Höhe von Fr. 7'322.-- resultiert, hat das Verwaltungsgericht doch dargelegt, dass Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (SR 830.1) für einen Erlass neben einer grossen Härte kumulativ auch einen gutgläubigen Bezug der Leistungen voraussetzt. Bei dieser Ausgangslage hat das Obergericht Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, wenn es das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens als von Anfang an aussichtslos bezeichnet hat.

5. Soweit der Beschwerdeführer neben der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren auch die Bestätigung der Rechtsöffnung durch das Obergericht anficht, ist eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte weder dargetan (vgl. vorne E. 1.2) noch ersichtlich (vgl. vorne E. 4.3 und 4.4).

6. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der konkreten Umstände werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss