Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_20/2016 KI-generiert

Debtor Challenges Debt Enforcement Based on Repayment Plan Decision

Geschäftsnummer 5D_20/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose regarding the issuance of a definitive legal opening in favor of a social insurance institution, which was based on a previously established and enforceable ruling. The appellant challenged a decision by a regional court that confirmed the legal opening for an outstanding debt of CHF 7,640.20, following a context where the appellant allegedly failed to present valid objections to the claim. The appellant's subsequent attempt to appeal this decision was deemed insufficient in justifying the alleged constitutional violations as outlined by the appellate court, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Challenges Debt Enforcement Based on Repayment Plan Decision: The appellant challenged a decision by a regional court that confirmed the legal opening for an outstanding debt of CHF 7,640.20, following a context where the appellant allegedly failed to present valid objections to the claim. The appellant's subsequent attempt to appeal this decision was deemed insufficient in justifying the alleged constitutional violations as outlined by the appellate court, leading to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Vollstreckungsentscheid Zahlungsauftrag Streitwert Vollstreckungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter on the merits of the constitutional appeal due to insufficient reasoning (Art. 117 in conjunction with Art. 108 para. 1 lit. b LTF).

Art. 117 BGG

Applied in conjunction with Art. 108 para. 1 lit. b BGG to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost of the proceedings is imposed on the appellant who lost (Art. 66 para. 1 LTF).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_20/2016

Urteil vom 9. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (Ausgleichskasse),

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).

Nach Einsicht

in die (vom Obergericht des Kantons Aargau zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerdeentgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 11. Januar 2016 des Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 7'640.20 abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 11. Januar 2016 erwog, das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung vom 11. Oktober 2013 der Sozialversicherungsanstalt (Tilgungsplan-Verfügung) und damit aufeinem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ), zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer keine vorgebracht bzw. nachgewiesen, gemäss Differenzabrechnung der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer vom Gesamtbetrag der (mit Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen) Forderung von Fr. 16'440.20 lediglich Fr. 8'800.-- bezahlt, für den noch offenen Restbetrag von Fr. 7'640.20 habe die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, zumal sich die Einwendung zusätzlicher Teilzahlungen als verspätet erweise,

dass der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht übermittelten Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Behauptungen vor Bundesgericht zu wiederholen und den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann