Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_20/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Reasoning on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5D_20/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a constitutional complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal challenging a decision made by the Higher Court of the Canton of Aargau regarding a provisional legal opening claim for a monetary amount. The complaint was filed by an individual who was dissatisfied with the court's ruling, which dismissed the original appeal due to lateness and lack of appropriate content in the submission. The Federal Tribunal determined that the complainant failed to adequately argue the constitutional rights violations claimed and did not sufficiently address the multiple independent grounds for the Higher Court's decision, leading to a rejection of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Reasoning on Procedural Grounds: The complaint was filed by an individual who was dissatisfied with the court's ruling, which dismissed the original appeal due to lateness and lack of appropriate content in the submission. The Federal Tribunal determined that the complainant failed to adequately argue the constitutional rights violations claimed and did not sufficiently address the multiple independent grounds for the Higher Court's decision, leading to a rejection of the complaint.

Schlagwörter

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Rechtssicherheit Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zulässige Gründe Eilvorabentscheidungsverfahren begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_20/2013

Urteil vom 17. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 282.-- (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6)

dass das Obergericht im Entscheid vom 22. November 2012 erwog, der erstinstanzliche Entscheid habe (kraft Fiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ) als dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 zugestellt zu gelten, die am 4. September beginnende 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ) sei am 13. September 2012 (Donnerstag) abgelaufen, auf die erst am 30. September der Post übergebene Beschwerde an das Obergericht sei demnach wegen Verspätung nicht einzutreten, selbst bei rechtzeitiger Einreichung wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, weil sie weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die beiden obergerichtlichen Begründungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 22. November 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann