Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_2/2021 KI-generiert

Appeal Admissibility Regarding Procedural Compensation in Debt Collection Costs

Geschäftsnummer 5D_2/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a cost advance ruling issued by the Solothurn-Lebern District Court in a legal enforcement matter. The individual sought both the annulment of the ruling and compensation for inconvenience and legal costs. The Solothurn Cantonal Court overturned the contested ruling and referred the matter back to the district court to address the individual's request for legal aid, awarding a nominal compensation of 30 Swiss francs to the complainant. Dissatisfied with the compensation amount, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal, however, faced a procedural issue regarding the admissibility of the case due to its interim decision status, which requires specific conditions to be met for federal appeal, such as causing irreparable harm, none of which were evident in this situation.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Admissibility Regarding Procedural Compensation in Debt Collection Costs: The individual sought both the annulment of the ruling and compensation for inconvenience and legal costs. The Solothurn Cantonal Court overturned the contested ruling and referred the matter back to the district court to address the individual's request for legal aid, awarding a nominal compensation of 30 Swiss francs to the complainant. Dissatisfied with the compensation amount, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal, however, faced a procedural issue regarding the admissibility of the case due to its interim decision status, which requires specific conditions to be met for federal appeal, such as causing irreparable harm, none of which were evident in this situation.

Schlagwörter

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Umtriebsentschädigung (Rechtsöffnungsverfahren) Verfahrenskosten Inkasso Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid Verfahrensrügen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied to refuse to enter upon the appeal due to inadmissibility because it concerned an interlocutory decision without a detrimental irreversible effect.

Art. 41 Abs. 1 BGG

Cited in connection with the rejection of the request for legal aid/representation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to exclude the award of party or indemnity costs for the federal court proceedings due to the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_2/2021

Urteil vom 1. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Departementssekretariat,

Rathaus, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Umtriebsentschädigung (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 1. Dezember 2020 (ZKBES.2020.167).

Erwägungen:

1. Gegen eine Kostenvorschussverfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 13. November 2020 in einer Rechtsöffnungssache erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2020 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte er eine Umtriebs- und Parteientschädigung. Mit Urteil vom 1. Dezember 2020 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück an das Richteramt. Es verpflichtete den Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- an den Beschwerdeführer.

In Bezug auf die Höhe der Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Das angefochtene Urteil ist ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid ( BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 S. 253 ff.). Dies gilt auch für die darin enthaltene Entschädigungsregelung für das obergerichtliche Verfahren ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331). Da kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig. Vorliegend fällt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Nach der Rechtsprechung bewirkt jedoch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Zwischenentscheid für sich allein keinen solchen Nachteil ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.; 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f.; 143 III 416 E. 1.3 S. 419). Die Partei, die sich durch die Kosten- und Entschädigungsregelung im Zwischenentscheid verletzt fühlt, kann diesen Punkt zusammen mit dem Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten oder, wenn der Endentscheid in der Sache nicht in Frage gestellt wird, sobald dieser ergangen ist ( BGE 143 III 290 E. 1.3 S. 294; 143 III 416 E. 1.3 S. 419).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren fällt angesichts des Ausgangs des Verfahrens ausser Betracht ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall, dass die Beschwerde formale Fehler oder Begründungslücken aufweist, um unentgeltliche Rechtshilfe. Ob ein derlei bedingtes Gesuch überhaupt zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Im Hinblick auf die Gerichtskosten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat sich sodann vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Am 5. Januar 2021 hat das Bundesgericht ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es am Beschwerdeführer liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dass ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Rechtsvertreter zu bestellen wäre ( Art. 41 Abs. 1 BGG ), ist nicht ersichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist insoweit abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg