Appellant Denied Cost Waiver in Recusation Appeal Post-Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Solothurn rejected their request to waive court costs. Initially, this individual had filed a complaint regarding a disqualification request which the Solothurn court declined to consider and then imposed court costs of 250 Swiss Francs. The individual later requested a waiver of these costs, which the court refused on November 16, 2018. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was made on December 23, 2018, with the tribunal receiving it on January 3, 2019. The appellant's request for launching criminal proceedings and other reliefs was outside the jurisdiction of the Federal Tribunal, focusing only on the waiver of court costs from the previous decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Appellant Denied Cost Waiver in Recusation Appeal Post-Dismissal: Initially, this individual had filed a complaint regarding a disqualification request which the Solothurn court declined to consider and then imposed court costs of 250 Swiss Francs. The individual later requested a waiver of these costs, which the court refused on November 16, 2018. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was made on December 23, 2018, with the tribunal receiving it on January 3, 2019. The appellant's request for launching criminal proceedings and other reliefs was outside the jurisdiction of the Federal Tribunal, focusing only on the waiver of court costs from the previous decision.
Schlagwörter
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KI-generiertReason for declaring the appeal inadmissible and not entering the merits in the simplified procedure.
Provision used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_2/2019
Urteil vom 4. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlass von Gerichtskosten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. November 2018 (ZKERL.2018.5).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 14. September 2018 trat das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ betreffend Ausstandsgesuch nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 250.--.
Mit Gesuch vom 28. Oktober 2018 ersuchte A.________ um Erlass der Gerichtskosten, was das Obergericht mit Verfügung vom 16. November 2018 abwies.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 23. Dezember 2018 (Eingang 3. Januar 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Weil die zu erlassenden Gerichtskosten den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreichen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2. Auf das Begehren um Einleitung von Strafverfahren "gegen den langjährigen Schuldner B.________" und "gegen die Mittäterin C.________" ist mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts von vornherein nicht einzutreten.
Gleiches gilt für die Begehren um sofortige Verwertung der Liegenschaft von B.________, um Rückerstattung des Kostenvorschusses und der Parteientschädigung sowie um Entschädigung, Genugtuung und Widergutmachung "für die erlittene materielle und immaterielle Unbill" für ihn als geschädigten Gläubiger; Gegenstand des angefochtenen Entscheides war ausschliesslich der Erlass von Gerichtskosten.
3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
In der Sache selbst äussert sich der Beschwerdeführer weitschweifig zum ursprünglichen sowie zu anderen Verfahren, in welcher Hinsicht er eine grosse Anzahl verfassungsmässiger Rechte für verletzt hält. Anfechtungsgegenstand kann aber einzig die Kostenerlassverfügung ZKERL.2018.5 des Obergerichtes vom 16. November 2018 betreffend die mit Beschluss ZKBES.2018.116 vom 14. September 2018 auferlegten Gerichtskosten sein. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere setzt er sich nicht mit der obergerichtlichen Begründung für die Abweisung des Kostenerlassgesuches auseinander, wonach der nachträgliche Kostenerlass oder die Stundung ausgeschlossen sei, wenn die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert worden sei oder hätte verweigert werden müssen, was vorliegend angesichts der offensichtlich unzulässigen und unbegründeten Beschwerde der Fall gewesen sei.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet sowie im Übrigen insgesamt auch als querulatorisch, weshalb mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nicht auf sie einzutreten ist (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG ).
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli