Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Cantonal Remedies Against District Court Decision Granting Legal Execution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute initiated by a canton against an individual concerning a debt collection process, specifically a request for definitive legal opening for a claim amounting to 200 Swiss francs plus interest. The District Court granted this request on December 6, 2017, and the individual subsequently filed a complaint at the Federal Tribunal on December 29, 2017, challenging this and two other decisions. The Federal Tribunal's review determined that the complaint was inadmissible due to the failure to exhaust the available legal remedies at the cantonal level before escalating to the federal jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 113 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Cantonal Remedies Against District Court Decision Granting Legal Execution: The District Court granted this request on December 6, 2017, and the individual subsequently filed a complaint at the Federal Tribunal on December 29, 2017, challenging this and two other decisions. The Federal Tribunal's review determined that the complaint was inadmissible due to the failure to exhaust the available legal remedies at the cantonal level before escalating to the federal jurisdiction.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal due to the lack of exhaustion of the instance appeal, proceeding via the simplified procedure.
Used to waive the imposition of court costs in consideration of the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_2/2018
Urteil vom 4. Januar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Luzern, Einzelrichter Abteilung 3, vom 6. Dezember 2017 (3C1 17 838).
Sachverhalt:
Gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Kantonsgerichts Luzern verlangte der Kanton Luzern in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern für den Betrag von Fr. 200.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 gewährte das Bezirksgericht Luzern diese unter Hinweis im Sinn von Art. 239 Abs. 2 ZPO , dass innert zehn Tagen seit Zustellung eine begründete Ausfertigung des Rechtsöffnungsentscheides verlangt werden kann.
Dagegen sowie gegen zwei weitere im Dispositiv eröffnete Entscheide des Bezirksgerichts hat A.________ am 29. Dezember 2017beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um sofortige Stornierung und Neubeurteilung.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein im Dispositiv eröffneter ( Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO ) Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Von der Sache her kommt deshalb auf der Ebene des Bundes einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel in Frage ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Wie die Beschwerde in Zivilsachen steht allerdings auch diese nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide offen ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ). Gegen erstinstanzliche Entscheide, zumal erst im Dispositiv eröffnet, kann nicht direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zunächst ist beim Bezirksgericht innert Frist ein vollständig ausgefertigter Entscheid zu verlangen und sodann gegen diesen vorab beim Kantonsgericht Beschwerde zu erheben.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter Abteilung 3, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli